Besichtigungsbericht am 19.06.2012 - pb2

Soziales Landratsamt Bamberg|96045 Bamberg Termine sind von 7:45 – 18:00 Uhr möglich. 21-4111-Hk Herr Hack 85-566 85-8511 H 126 shv@lra-ba.bayern.de
Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG);
Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung gemäß Art. 28 Bayerisches Verwal-
tungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Träger der Einrichtung: Seniotel Pflegedienst gGmbH

Oberend 29
96110 Scheßlitz
Herr Manfred Fischer
www.seniotel.de

Geprüfte Einrichtung:
Seniotel Gewo-Seniorenwohnpark
Lichteneiche
Stockseestraße 6a
96117 Memmelsdorf

In der Einrichtung wurde am 19.06.2012 von 8.15 Uhr bis 15.05 Uhr eine turnusgemäße Prüfung
durchgeführt. An der Prüfung haben teilgenommen:
Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche:

Wohnqualität
Pflege und Dokumentation
Arzneimittel
Hygiene
Personal
Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt:
I.
Daten zur Einrichtung:
Einrichtungsart: Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen Therapieangebote: Ergotherapie sonstige Therapieangebote: Einzeltherapie, Motorische Therapie davon Beschützende Plätze: keine davon Plätze für Rüstige: keine Belegte Plätze: 47 Einzelzimmerquote: 66,7 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 60,97 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 2 Informationen zur Einrichtung

II.1. Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Die Einrichtung bietet einen guten, sauberen und ordentlichen Gesamteindruck. Der Eingangsbereich sowie die Terrasse sind gepflegt und bieten vielfältige Sitzmöglichkei-ten, die von den Bewohnern auch angenommen werden. Die befragten Bewohner fühlen sich in der Einrichtung wohl, lobten den netten und freundli-chen Umgang des Personals ihnen gegenüber. Die Anzahl der Beschwerden ist gering. Die Klärung erfolgt meist unmittelbar im Gespräch. Die jährliche Auswertung erfolgt professionell. Im Eingangsbereich steht ein Händedesinfektionsmittelspender für Besucher. Bei 3 Bewohnern werden Freiheit einschränkende Maßnahmen angewendet (1 x Bettgitter, 1 x Gurt im Rollstuhl, 2 x Wandercontroll). Dies entspricht bei 47 Bewohnern einem Anteil von lediglich 6,3 %. Der Umgang der Pflegefachkraft mit dem/der auf Grund seiner Grunderkrankung kognitiv stark eingeschränkten Bewohner/in war umsichtig und respektvoll. Der/die Bewohner/in machte einen gut gepflegten Eindruck und wurde während der Grund-pflege immer wieder zur Mitarbeit animiert. Einmal in der Woche wird der/die Bewohner/in laut Plan geduscht. Das Dekubitusrisiko war anhand der Braden-Skala ermittelt. Ein Bewegungs- und Lagerungs-plan wird gut überprüfbar geführt. Eine Risikoeinschätzung zur Mangelernährung wurde erstellt und ein erhöhtes Risiko für Mangelernährung bei dem/der Bewohner/in festgestellt. Die tatsächliche Nahrungs- und Flüs-sigkeitsmenge wird täglich in einem Ernährungsplan dokumentiert. Regelmäßige Gewichts- und BMI- Kontrollen werden durchgeführt. Eine Kontrakturrisikoeinschätzung einschließlich einer Beschreibung der prophylaktischen Übungen liegt vor. Die Sturzrisikoeinschätzung wird regelmäßig erhoben und Maßnahmen zur Prävention wer-den in die pflegerischen Handlungen miteinbezogen. Stammblatt und Biografiebogen waren ebenso vorhanden, wie eine detaillierte Pflegeanam-nese. Ein Miktionsprotokoll über den Zeitraum von fünf Tagen liegt vor. Eine Schmerzanamnese wurde erstellt Bei dem/der Bewohner/in mit MRSA-Befall in einer chronischen Wunde an beiden Unter-schenkeln wird die Wundversorgung durch einen externen Wundberater koordiniert. Der Wundverlauf wird regelmäßig und detailliert mit allen erforderlichen Kriterien nach Experten-standard dokumentiert. Der Verbandswechsel wird von einer Pflegefachkraft durchgeführt und entspricht den Anfor-derungen des Pflegestandards bei aseptischen Wunden mit besonderer Berücksichtigung der erhöhten hygienischen Anforderungen bei MRSA-Befall. Eine Schmerzanamnese sowie ein regelmäßig geführtes Schmerzprotokoll sind vorhanden. Der/die Bewohner erhält eine adäquate Schmerztherapie, die nach Aussage des/der Bewoh-ners/in für eine relative Beschwerdefreiheit sorgt. Eine Sturzrisikoeinschätzung ist vorhanden sowie detaillierte Sturzereignisprotokolle des/der hochgradig gefährdeten Bewohners/in. Biografiebogen und Pflegeanamnese bilden bei dem/der Bewohner/in mit Demenz die Grund-lage für eine individuelle Pflegeplanung. Pflegeprobleme und Ressourcen sowie Zielformulie-rungen sind nachvollziehbar formuliert und die entsprechenden Maßnahmen sind in der Ta-gestruktur dokumentiert. Alle Risikoeinschätzungen sind aktuell überarbeitet und Veränderungen des Allgemeinzu-standes des/der Bewohners/in werden regelmäßig in die Pflegeplanung mit aufgenommen. Am 19.06.2012 befanden sich 47 Bewohner in der Einrichtung. Der Sollstand an Pflege- und Betreuungspersonal beträgt 17,34 Stellen. Der Ist-Stand an Pflege- und Betreuungspersonal beträgt 19,30 Stellen (10,57 Fachkräfte, 8,73 Hilfskräfte). Der Personalbedarf wird eingehal-ten. Während des überprüften Zeitraums vom 01.04.2012 bis 19.06.2012 waren in den Früh-, Spät- und Nachtschichten immer mindestens 1 Pflegefachkraft anwesend. II.2. Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Die behandelnden Ärzte werden regelmäßig auf ihre Verpflichtung hingewiesen, ihren Betäu-bungsmittelbestand zu überprüfen und abzuzeichnen. Dies erfolgt i.a. regelmäßig. Nicht mehr verwendete Betäubungsmittel werden nicht mehr den Hausärzten mitgegeben, sondern gehen zurück in die Apotheke. Vernichtungsprotokolle werden erstellt und in der Ein-richtung aufbewahrt. Es liegt mittlerweile auch ein Standard "Umgang mit Arzneimitteln" vor. Es wird darauf geachtet, dass Retard- und magensaftresistente Medikamente nicht mehr ge-mörsert werden. Diesbezüglich erfolgt Rücksprache mit der Apotheke. Die vorgefundenen Mörser waren sauber. Dies wurde auch im Standard festgelegt. Mittlerweile wurde ein Sanierungsplan in den Leistungsnachweis integriert, in dem die Häufig-keit des Wäschewechsels, des Bettbezuges, der Verwendung von hygienischen Körperwa-schungen und Mundspülungen, Verwendung von Einmal-Zahnbürsten etc. einzutragen ist. II.3. Qualitätsempfehlungen [Hier können Empfehlungen in einzelnen Qualitätsbereichen ausgesprochen werden, die aus Sicht der FQA zur weiteren Optimierung der Qualitätsentwicklung von der Einrichtung berück-sichtigt werden können, jedoch nicht müssen. Es kann sich dabei nur um Sachverhalte han-deln, bei denen die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, die also keinen Mangel darstel-len.] Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel)

Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11
Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art.
12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt
[Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt
keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung
der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.]
III.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Arzneimittel
III.1.1.
III.1.1.1. Bei einem Bewohner waren verordnete Psychopharmaka (Seroquel 25 mg und Keppra 500 mg) nicht gerichtet und auch zum Zeitpunkt der Heimbesichtigung noch nicht geliefert. Lt. Aussagen des Pflegepersonals soll sich der hierzu erforderliche Hausbesuch der Nervenärztin wie auch die Lieferung verzögert haben. III.1.1.2. Lt. ärztlichem Verordnungsblatt war bei einem Bewohner Pantozol 40 mg 1x1 Tab- lette täglich verordnet. Es lag jedoch eine 20 mg-Packung vor. Auch von dieser war nur 1 Tablette gerichtet. Somit hat der Bewohner nur die halbe verordnete Dosis erhalten. III.1.1.3. Bei einem Bewohner war Torem 10 mg 1/2 Tablette täglich verordnet und auch kor- rekt gerichtet. Auf der Verpackung, die der Bewohner noch von zuhause mitge-bracht hatte, war jedoch 1x1 täglich dokumentiert. Es wurde noch vor Ort die Kor-rektur auf der Verpackung durchgeführt. III.1.1.4. Bei einem Bewohner lag ein verordnetes Bedarfsmedikament zum Zeitpunkt der Heimbesichtigung noch nicht vor, war jedoch am Vortag angefordert worden. III.1.1.5. Lt. Verordnungsblatt waren 4x25 MCP-Tropfen für den Bedarf verordnet sowie Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, die festgestellten Mängel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). Zu den vorgenannten Abweichungen ist vor Ort eine mündliche Beratung erfolgt. III.1.3.1. Es wird dringend geraten, frühzeitig genug Rezepte anzufordern. III.1.3.2. Es wird dringend empfohlen, auf die Dosis der verordneten Arzneimittel zu achten und die Verabreichung gem. der ärztlichen Verordnung durchzuführen. Aus diesem Grund ist auch immer die Aktualisierung des ärztlichen Verordnungsblattes erfor-derlich. III.1.3.3. Es wird dringend geraten, um Verwechslungen zu vermeiden, die von zuhause mit- gebrachten Medikamente auch aktuell zu kennzeichnen. III.1.3.4. Es wird dringend geraten, auch Bedarfsmedikamente rechtzeitig zu bestellen. III.1.3.5. Es wird dringend geraten, bei Verordnungsänderungen die ursprüngliche Verord- III.2. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Hygiene III.2.1. III.2.1.1. In der Umkleide im Dachgeschoss war frische Dienstkleidung im Wäschewagen nicht abgedeckt. Ein Kasack hing direkt auf den Rollen des Wagens. III.2.1.2. In den Umkleiden waren Bewohnerbetten gelagert. III.2.1.3. Während der Begehung wurden Desinfektionsarbeiten von Mitarbeitern beobachtet. Hier fehlte jegliches Hygieneverständnis (Eimer auf Fußboden, dann auf Esstisch). III.2.1.4. In der Fäkalspüle wurden mit Fäkalresten behaftete Steckbecken vorgefunden, die III.2.1.5. Im Stationsbad lagen nach Nutzung noch gebrauchte Badeutensilien. III.2.1.6. Die Desinfektionslösung auf dem Reinigungswagen war erheblich verschmutzt. Dies entsteht durch „wieder eintauchen des Putzlappens“ in die Lösung. III.2.1.7. Der Wischmop nach Nutzung im MRSA-Zimmer wird in der Waschküche abgelegt, allerdings ohne Kennzeichnung von Infektiösität. III.2.1.8. In der Waschküche gibt es keinen Hygieneplan und keine Schutzkleidung. III.2.1.9. In der Fäkalspüle im Obergeschoss hing eine Arbeitsanweisung, die Räumlichkei- ten nur jeden zweiten Samstag zu reinigen. III.2.1.10. Im Stationszimmer wurden Urinsticks vorgefunden, die nicht mehr dem Ablaufda- III.2.1.11. Ein im Nasenbereich MRSA-besiedelter Bewohner ist in einem Doppelzimmer un- tergebracht und vom Mitbewohner durch einen Paravent getrennt. Um freiheitsent-ziehende Maßnahmen zu reduzieren, haben zur Vermeidung von Bettgittern beide Bewohner je eine Matratze auf dem Boden, die nahe beieinander liegen. Die Mat-ratzen sind mit einem Stoffbezug versehen und damit nicht regelmäßig desinfizier-bar. Eine Kontamination ist somit nicht auszuschließen. III.2.1.12. Im Badbereich lag gebrauchte Wäsche von beiden Bewohnern offen herum. Hier ist auf strikte Trennung der Wäschestücke und sofortige Entsorgung zu achten, um ei-ne Weiterverbreitung von multiresistenten Erregern zu verhindern. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, die festgestellten Mängel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). Zu den vorgenannten Abweichungen ist vor Ort eine mündliche Beratung erfolgt. III.2.3.1. Es wird angeraten, frische Dienstkleidung immer abgedeckt aufzubewahren. III.2.3.2. Es wird angeraten, einen besseren Ort für die Lagerung zu finden. III.2.3.3. Es wird dringend angeraten, Hygieneschulungen durchzuführen. III.2.3.4. Es wird angeraten, darauf zu achten, dass die Steckbecken nach Aufbereitung sauber sind. Gegebenenfalls ist händisch zu desinfizieren. III.2.3.5. Es wird angeraten, das Bad umgehend nach Nutzung aufzubereiten und alle benö- III.2.3.6. Es wird dringend angeraten, Schulungen abzuhalten. III.2.3.7. Es wird dringend angeraten, Schulungen durchzuführen. III.2.3.8. Es wird dringend angeraten, einen Hygieneplan zu erstellen und Schutzkleidung III.2.3.9. Es wird dringend angeraten, Funktionsräume täglich zu reinigen und zu desinfizie- III.2.3.10. Es wird dringend angeraten, Kontrollen bezüglich der Ablaufdaten durchzuführen. III.2.3.11. Es wird empfohlen, hierfür nur Matratzen mit einem desinfizierbaren Überzug zu verwenden, der auch regelmäßig bei der Wischdesinfektion des Bodens desinfiziert wird. III.2.3.12. Es wird angeraten, das Personal entsprechend zu schulen. Stichproben werden III.3. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität des Personals Sachverhalt: Der vorgelegte Dienstplan für Mai 2012 war unvollständig. Nicht alle Änderungen in den Dienstzeiten der Mitarbeiter waren eingetragen und konnten erst im Nachhinein geklärt werden. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). Es wird angeraten, Eintragungen und Änderungen in den Dienstplänen zeitnah, ordnungsgemäß und nachvollziehbar vorzunehmen. Erneut festgestellte Abweichungen, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist

Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs.
4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung
der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist
oder eine nochmalige Beratung erfolgt
Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel
festgestellt.
Festgestellte erhebliche Mängel
Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11
Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13
Abs. 2 PfleWoqG erfolgt

Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bamberg, Ludwig-straße 23, 96052 Bamberg einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth (Postan-schrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe-amten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Landratsamt Bamberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich-nen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Ab-schrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Fried-richstraße 16 (Postanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth), schriftlich oder zur Nieder-schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Landratsamt Bamberg) und den Gegenstand des Klagebegeh-rens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichts- ordnung vom 22.06.2007 (veröffentlicht im GVBL Nr. 13, vom 29.06.2007) wurde im Be-reich des Heimgesetzes bzw. des PfleWoqG ein fakultatives Widerspruchsverfahren einge-führt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelba-rer Klageerhebung. - Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Source: http://www.krankenhausgmbh-bamberg.de/fileadmin/user_upload/pdfs_seniotels/Besichtigungsbericht_19062012_PB2_Lichteneiche.pdf

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