Microsoft word - 09-08-06-b-vernehmlassung ujg

Verband der Industrie- und Dienstleistungskonzerne in der Schweiz Fédération des groupes industriels et de services en Suisse Federation of Industrial and Service Groups in Switzerland

6. August 2009

Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf über das Bundesgesetz über die Un-
ternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen

Mit Datum vom 23. April 2009 haben Sie uns den Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Unter- nehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen (UJG) und den erläuternden Bericht dazu zuge- stellt. Gerne unterbreiten wir Ihnen hiermit unsere Vernehmlassung zum Gesetzesvorentwurf. SwissHoldings, der Verband der Industrie- und Dienstleistungskonzerne in der Schweiz, umfasst 49 der grössten Konzerne in der Schweiz, die zusammen weit über die Hälfte der gesamten Bör- senkapitalisierung der SIX Swiss Exchange ausmachen. In den Mitgliedfirmen von SwissHol- dings ist auch ein Grossteil der in der Schweiz tätigen Unternehmensjuristen angestellt.
SwissHoldings setzt sich daher seit langer Zeit für eine Klärung des Berufsstatuts der Unterneh- mensjuristen und insbesondere für einen Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristen ein. Gerne nehmen wir daher zum unterbreiteten Gesetzesvorschlag Stellung. Für die uns gewährte Fristverlängerung zur Einreichung der Stellungnahme bedanken wir uns bestens. 1. Grundsätzliche
Bemerkungen
In den anglo-amerikanischen und auch in verschiedenen kontinentaleuropäischen Staaten (Bel- gien, Spanien u.a.) wird nicht nur die externe Anwaltstätigkeit durch ein Berufsgeheimnis ge- schützt, sondern auch die unternehmensinterne Rechtsberatung. Nach dem vorgeschlagenen UJG soll Gleiches nun auch in der Schweiz gelten. Dies wird von SwissHoldings ausdrücklich unterstützt. Insbesondere aus den nachstehend aufgeführten Gründen sind wir der Überzeu- gung, dass es eines UJG und insbesondere eines Berufsgeheimnisschutzes für Unter-
nehmensjuristen in der Schweiz bedarf.
Tel. +41 (0)31 356 68 68 Fax +41 (0)31 352 32 55 Wie bereits einleitend darauf hingewiesen ist eine solche Regelung keineswegs singulär. Ein Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristen besteht bereits in verschiedenen Ländern, die mit der Schweiz vergleichbar sind. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die laufenden Bestrebungen in Frankreich verwiesen werden. Die Commission Darrois hatte anfangs dieses Jahres in ihrem „Rapport sur les professions du droit“ die Einführung eines legal privileges für Unternehmensjuristen gefordert. Mittlererweilen hat der Staatspräsident bereits zugesichert, das Begehren in den Gesetzgebungsprozess einzubringen. Die Schweiz wird dementsprechend kei-
ne Vorreiterrolle einnehmen.
a. Standortrelevant: Schutz der in der Schweiz ansässigen Unternehmen
Ausländische Urteile – insbesondere das vor kurzer Zeit ergangene US-amerikanische Urteil
i.S. Rivastigmine (U.S. District Court, Southern District of New York, Rivastigmine Patent Litiga-
tion, 05 MD 1661) haben gezeigt, dass Schweizer Unternehmen verpflichtet werden können, die Korrespondenz ihrer in der Schweiz angestellten Unternehmensjuristen offen zu legen, nur weil in der Schweiz, im Gegensatz zu den betreffenden ausländischen Staaten, kein expliziter Be- rufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristen besteht. Es zeigt sich hier deutlich, dass ein Han- deln bereits aus standortpolitischen Überlegungen angezeigt ist. Die Attraktivität der Schweiz als Konzern- und Unternehmensstandort wird beeinträchtigt, wenn die Gefahr besteht, dass aus-
ländische Gerichte und Anwälte den Zugang zu Informationen erwirken können, die für sie
ansonsten nicht erhältlich sind. Dies ist nicht nur für die Schweizer Unternehmen von Bedeu-
tung. Eine besondere standortpolitische Relevanz erhält die Vorlage insbesondere auch durch die Vielzahl von Headquarter-Gesellschaften ausländischer Konzerne, die in der Schweiz ange- siedelt sind. Würden die Lücken im Berufsgeheimnisschutz nicht geschlossen, könnten (v.a. US- amerikanische) Prozessanwälte gezielt versuchen, Informationen für ihre Verfahren gegen die Konzerne bei den Unternehmensjuristen in der Schweiz zu erlangen. b. Stärkung der unternehmerischen Compliance
Wichtig ist der Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristen ganz besonders auch zur Stär- kung der Compliance in den Unternehmen. Unternehmensjuristen sind heute ein entscheidender Faktor dafür, dass „Compliance with the Law“ in den Unternehmen sichergestellt ist. Damit die Unternehmensjuristen Regulierungsverstösse präventiv vermeiden können, sind sie darauf
angewiesen, Informationen über mögliche Risiken und Missstände in den Unternehmen über- haupt zu erhalten. Die Träger solcher Informationen werden die Unternehmensjuristen aber nur dann kontaktieren, wenn sie auf den Schutz der Kommunikation vertrauen können. Wie wichtig ein Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen ist, zeigt sich beispielsweise in kartell- rechtlichem Zusammenhang. Unternehmensjuristen können nur dann Wettbewerbsverstösse verhindern oder bei vorgefallenen Verstössen für Ihr Unternehmen von der Bonusregelung profi- tieren bzw. einen entsprechenden Verstoss überhaupt beenden, wenn sie von Mitarbeitern die
relevanten, sensitiven Informationen erhalten. Solche Informationen sind, wie erwähnt, nur
zugänglich, wenn die Mitarbeiter darauf vertrauen können, dass die Kommunikation mit den Un- ternehmensjuristen durch das Berufsgeheimnis geschützt ist. Die gesetzliche Verankerung des Berufsgeheimnisschutzes für Unternehmensjuristen dient damit klar der wirkungsvollen Durch- setzung des Wettbewerbsrechts und ist somit im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Werden die Arbeitsprodukte (bspw. Analysen) und die Kommunikation der Unternehmensjuristen nicht geschützt, so hat dies in Bezug auf die unternehmensinterne Compliance einen stark nega- tiven Effekt. Die Unternehmensjuristen geraten in einen unlösbaren Konflikt: Auf der einen Seite gilt Nulltoleranz gegenüber Gesetzesverstössen, auf der anderen Seite müssen die Unterneh- mensjuristen mit gebundenen Händen und mit dem Stigma des fehlenden Geheimnisschutzes ihre äusserst anspruchsvolle Aufgabe erfüllen. Was im Wettbewerbsrecht gilt, hat selbstverständlich auch in anderen Rechtsbereichen Gültig- keit. Das kartellrechtliche Beispiel zeigt aber, dass es keinesfalls darum geht, die Rechtsdurch- setzung zu schwächen. Im Gegenteil, der Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristen ist für eine effiziente Compliance unerlässlich und führt zu einer Stärkung der Rechtsdurch-
setzung in den Unternehmen.
c. Klärung der Rechtslage
In einem kürzlichen Urteil des Bundesgerichts (Urteil 1B_101/2008 vom 28.10.2008) wurde of- fengelassen, ob das Berufsgeheimnis von Unternehmensjuristen allenfalls bereits durch den gel- tenden Art. 321 StGB abgedeckt ist. Dieses Urteil zeigt, dass es nötig ist, eine explizite ge-
setzliche Regelung zu schaffen und wie dies das UJG vorsieht, den Berufsgeheimnisschutz für
Unternehmensjuristen klar gesetzlich zu verankern. Der erläuternde Bericht deckt sich bezüglich Begründung des UJG weitgehend mit unse-
ren Einschätzungen. Wir begrüssen daher ausdrücklich die dazu gemachten Ausführun-
Von verschiedener Seite werden grundsätzliche Vorbehalte gegen die anvisierte Regelung
vorgebracht. Auf die zwei wesentlichsten Vorbringen in diesem Zusammenhang möchten wir hier kurz eingehen.
d. Das UJG schwächt die Rechtsverfolgung nicht
Insbesondere von Seiten von rechtsdurchsetzenden Behörden wird die Befürchtung geäussert, dass durch den Berufsgeheimnisschutz von Unternehmensjuristen die Rechtsverfolgung ge- schwächt werde. Wir sind klar der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist. Wie bereits dargelegt (vgl. lit. b oben), wird der Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristen zu einer Stärkung der Compliance und damit der Rechtsdurchsetzung führen. Warum das UJG die Rechtsdurchsetzung schwächen sollte, ist nicht einsichtig. Es entstünde lediglich eine Si-
tuation, wie sie den Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit dem Berufsge-
heimnis der freiberuflichen Anwälte bereits bestens bekannt ist. Beruft sich ein freiberufli-
cher Anwalt, der für einen Mandanten nebst anwaltlicher Tätigkeit auch geschäftliche Aufgaben wahrnimmt (bspw. im Rahmen eines VR-Mandats) auf das Anwaltsgeheimnis, wird auch hier ausgesondert, was dem Berufsgeheimnis unterliegt und was nicht. Genau gleich wie beim Fall des freiberuflichen Anwalts käme unter dem UJG beim Unternehmensjuristen das Siegelungs- resp. Entsiegelungsverfahren zur Anwendung. Es ist möglich, dass dadurch eine gewisse zeitli- che Verzögerung in einem Verfahren entstehen kann. Allein, weil sich ein freiberuflicher Anwalt auf das Berufsgeheimnis berufen hat, sind noch keine Strafverfahren gescheitert. Im Übrigen ist es hinzunehmen, dass der Berufsgeheimnisschutz als einer der Grundpfeiler rechtsstaatlicher Verfahren zu moderaten zeitlichen Verzögerungen führen kann. e. Der Einwand, dass Unternehmensjuristen nicht genügend unabhängig seien und
deswegen über keinen Berufsgeheimnisschutz verfügen dürften, ist nicht stichhaltig
Dieser Einwand wird von Kreisen vorgebracht, die den Anwalt vornehmlich als „Diener des Rechts“ sehen und daher der Auffassung sind, dass das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte zu einem wesentlichen Teil im öffentlichen Interesse geschützt sei. Bereits das geltende Recht
(Art. 321 StGB) widerspricht dieser Auffassung. Stünde das öffentliche Interesse am Funktio-
nieren der Rechtsordnung bei Art. 321 StGB tatsächlich im Zentrum, hätte die Bestimmung nicht als Antrags-, sondern als Offizialdelikt ausgestaltet werden müssen. Schon aus diesem Grunde erscheint dieser Einwand gegen den Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristen falsch. Im Übrigen sind die Unternehmensjuristen genauso „Diener des Rechts“ wie die freiberuflichen An- wälte. Viele Unternehmensjuristen sind ausgebildete Anwälte und die Unternehmensjuristen, ob Anwälte oder nicht, teilen den Berufsethos ihrer freiberuflichen Kollegen. Zudem sind freiberufli- che Anwälte in wirtschaftlicher Hinsicht oft grösseren Abhängigkeiten ausgesetzt: Wichtige Man- date können sofort beendet werden. Unternehmensjuristen dagegen profitieren vom Schutz des Arbeitsgesetzes und sind darüber hinaus nach dem Entwurf auch fachlich unabhängig. 2. Allgemeine Bemerkungen zum Vorentwurf
Wir beurteilen den Vorentwurf als grundsätzlich positiv und als einen grossen und wichtigen
Schritt in die richtige Richtung. Wir sind der Ansicht, dass damit – nachstehende Bemerkun-
gen zu einzelnen Artikeln vorbehalten – der oben dargelegte Zweck der Gesetzgebung
erreicht werden kann. Wir sind zudem überzeugt, dass die Gesetzgebung zu einer bildungs-
und wirtschaftspolitisch erwünschten Aufwertung des Berufs des Unternehmensjuristen führt. Den gewählten Ansatz: • Schaffung eines von der Regelung der freiberuflichen Anwälte separaten Gesetzes • Ein UJG nur für die Unternehmensjuristen, die sich freiwillig in ein Register eintragen lassen, unterstützen wir voll und ganz. Was die Aufsicht betrifft, hätten wir uns vorstellen können, eine Bundesaufsicht zu schaffen. Mit der vorgeschlagenen Regelung auf kantonaler Ebene können wir aber gut leben. Wichtig scheint uns hier, dass dereinst sichergestellt ist, dass die Aufsicht über die freiberuflichen Anwälte
nicht mit der Aufsicht über die Unternehmensjuristen vermischt wird. Andernfalls ergäbe
sich sowohl für die freie Anwaltschaft wie auch für die Unternehmensjuristen ein unbefriedigen- des Resultat und es könnte Missmut hervorgerufen werden. Unter der vorgeschlagenen Rege- lung (Art. 4) wird diese Diskussion in der Umsetzungsphase des UJG auf kantonaler Ebene
zu führen sein. Mit dem können wir uns einverstanden erklären. 3. Zu einzelnen Bestimmungen
a. Zu Art. 2 – Begriffe
Unternehmensjuristen, die in einem Konzern tätig sind, sind in den meisten Fällen nicht von der Konzerngesellschaft angestellt, für die sie ihre Rechtsberatung oder forensische Tätigkeit erbrin- gen (ein Unternehmensjurist ist z.B. von einer Managementgesellschaft angestellt, seine Rechtsberatung erbringt er aber für eine Produktionsgesellschaft des Konzerns). Nach einer strengen Auslegung des Wortlauts von Art. 2 wären solche Unternehmensjuristen vom UJG nicht erfasst (Unternehmensjuristen … sind Arbeitnehmer eines Unternehmens und für dieses tätig – als Unternehmen gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 die Einzelgesellschaft und nicht der Konzern). Da an sich unbestritten ist, dass Unternehmensjuristen in dieser Situation für die Eintragung im Register qualifizieren, sollte im Gesetzes- oder zumindest im Botschaftstext klar gemacht werden, dass auch die Rechtsberatung und die forensische Tätigkeit für verbundene Konzerngesellschaften Klärung im Gesetzestext:
2Als Unternehmen im Sinn dieses Gesetzes gelten die im Handelsregister eingetragenen … juris-
tischen Personen (inkl. mit ihnen verbundene Konzerngesellschaften), …
Eventualiter, Klärung in der Botschaft:
Unter „Rechtsberatung und forensische Tätigkeit für ein Unternehmen“ wird auch die „Rechtsbe- ratung und forensische Tätigkeit für eine verbundene Konzerngesellschaft“ verstanden.
b. Zu Art. 5 – Fachliche Voraussetzungen
Vorgeschlagen wird, als fachliche Eintragungsvoraussetzung lediglich den Abschluss eines Ba- chelors oder eines vergleichbaren Titels sowie eine einjährige Berufspraxis in der Schweiz zu verlangen. Dies wird mit bildungs- und wirtschaftspolitischen Überlegungen begründet. Würden diese geringen fachlichen Anforderungen belassen, wäre eine Schwächung des Schut- zes von Rechtsberatern schweizerischer Unternehmen in den USA zu befürchten. Denn, wie der erläuternde Bericht richtig festhält, ist unter US-amerikanischem Recht das Anwaltspatent eine Voraussetzung für die Gewährung des Legal Privilege für Inhouse-Counsels. Wenn das Schwei- zer Recht kein Anwaltspatent verlangt, wäre zu befürchten, dass die schweizerische Regelung in den USA nicht als gleichwertig erachtet würde. Wir schlagen daher einen optionalen Lösungs-
ansatz vor. Als Registrierungsvoraussetzung soll einerseits ein Anwaltspatent verlangt wer-
den. Auch Unternehmensjuristen ohne Anwaltspatent sollen sich aber registrieren können. In diesem Fall sind wir aber der Ansicht, dass höhere fachliche Voraussetzungen bestehen müssen als die im Vorentwurf vorgeschlagenen. So erfordert unseres Erachtens insbesondere auch die Beachtung der Berufsregeln (Art. 11 E-UJG) einen gewissen Ausbildungs-, Wissens- und Erfah- rungsstand. Wir sind daher der Ansicht, dass für den Fall, dass kein Anwaltspatent vorliegt,
zumindest ein Lizentiats-, resp. Masterabschluss oder ein vergleichbarer Titel gegeben sein
muss. Auch Juristen, die an einer Fachhochschule einen Bachelor erworben haben, steht es im Übrigen offen, zusätzlich einen Master zu erlangen. Es sind daher aus unserer Sicht weder bil- dungs- noch wirtschaftspolitische Gründe ersichtlich, warum nicht zumindest ein Lizentiats-, resp. Betreffend der Voraussetzung der praktischen Tätigkeit wäre nach unserem Vorschlag zu
unterscheiden: Beim Vorliegen eines Anwaltspatents ist eine einjährige Berufspraxis zu ver-
langen (diese wird zwar im Rahmen der Ausbildung zum Anwalt meist bereits erfolgt sein, da es im Ausland aber teilweise möglich ist, Anwaltspatente ohne vorherige praktische Tätigkeit zu erlangen, sollte auch in diesem Fall die Voraussetzung der praktischen Tätigkeit stipuliert wer- den). Beim Vorliegen eines Lizentiats-, resp. Masterabschlusses sollte dagegen eine dreijäh-
rige Berufspraxis erforderlich sein. Mit diesem ausgewogenen „Voraussetzungsverhältnis“ zwi-
schen fachlicher Qualifikation und Berufspraxis sind wir der Ansicht, dass die Gleichwertigkeit der schweizerischen Regelung in den USA begründet werden kann. Unseres Erachtens ist es zu eng, eine ausschliessliche Berufspraxis in der Schweiz zu verlan- gen. Im Tätigkeitsumfeld von Unternehmensjuristen ist ausländische Berufspraxis ebenso
wichtig und sollte daher auch als Registrierungsvoraussetzung genügen.
Art. 5 – neuer Wortlaut
Die fachlichen Voraussetzungen der Eintragung erfüllt: a. Wer über ein Anwaltspatent im Sinne des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwäl- tinnen und Anwälte oder ein vergleichbares Patent sowie über eine einjährige Berufspraxis b. Wer ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master an einer schweizerischen oder ausländischen Hochschule abgeschlossen hat sowie über eine dreijährige Berufspraxis ver- c. Zu Art. 7 Abs. 2
Gemäss dieser Bestimmung muss der eingetragene Unternehmensjurist jährlich eine Bescheini- gung des Unternehmens einreichen, dass die das Arbeitsverhältnis betreffenden Voraussetzun- gen weiterhin erfüllt sind. U.E. verursacht diese Bescheinigung einen unnötigen administrativen Aufwand. Eingetragene Unternehmensjuristen sind bereits unter Art. 14 zu einer Meldung jegli- cher sie betreffenden Daten verpflichtet. Allenfalls kann Art. 14 dahingehend präzisiert werden, dass auch Änderungen in den das Arbeitsverhältnissen betreffenden Voraussetzungen gemeldet d. Zu Art. 12 E-UJG
Der unterbreitete Vorentwurf zum UJG sieht vor, dass der Schutzbereich des Berufsgeheimnis- ses auf die Produkte der rechtsberatenden und forensischen Tätigkeit der Unternehmensjuristen beschränkt werden soll. Etwas weiter geht der erläuternde Bericht, indem er präzisiert, dass die Arbeitsergebnisse (Produkte) auch die Vorarbeiten und die dazugehörende Korrespondenz mit- Die vorgeschlagene Gesetzesformulierung ist klar zu eng. Wir sind der Ansicht, dass sich
der Umfang des Berufsgeheimnisschutzes nach international bestehenden Leitplanken und Ab- grenzungen auszurichten hat. In diese Richtung gehen die erwähnten Erläuterungen im Begleit- bericht. Allerdings greifen auch sie zu kurz. Es ist nicht einsichtig, warum nur die Korrespondenz (d.h. schriftliche Kommunikation) und nicht auch die mündliche Kommunikation zum Zwecke
der rechtsberatenden oder forensischen Tätigkeit (bspw. Instruktionsgespräch) vom Berufs-
geheimnisschutz erfasst werden soll. Zu Recht hingegen erwähnt der erläuternde Bericht aus- drücklich auch die Vorarbeiten.
Wir haben ein gewisses Verständnis für das Anliegen insbesondere von Seiten rechtsdurchset- zender Behörden, dass klarer festgehalten wird, was vom Schutzbereich des Berufsge-
heimnisses nicht umfasst wird. Wie wir immer betont haben, geht es beim Berufsgeheimnis-
schutz von Unternehmensjuristen nicht darum, sog. „Black Boxes“ in den Unternehmen zu schaf- fen (wenn dies die Unternehmen wollten, könnten heikle Unterlagen im Übrigen bereits heute in den Räumlichkeiten freiberuflicher Anwälte gelagert werden). Wir sind daher durchaus einver- standen und würden dies im Hinblick auf eine möglichst breite Akzeptanz der Regelung auch begrüssen, wenn im Gesetz ausdrücklich stipuliert würde, dass vorbestehende Geschäftsun-
terlagen (bspw. Kundendossiers) nicht vom Berufsgeheimnisschutz erfasst werden.
Aufgrund dieser Ausführungen schlagen wir vor, dass der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 wie folgt Art. 12 – Neuer Abs. 1
1 Eingetragene Unternehmensjuristinnen und –juristen wahren zeitlich unbegrenzt und gegen-
über jedermann das Berufsgeheimnis. Dieses umfasst:
a. Die Produkte ihrer rechtsberatenden und forensischen Tätigkeit und die dazu getätigten b. Die Kommunikation zum Zwecke ihrer rechtsberatenden und forensischen Tätigkeit. Vom Berufsgeheimnis nicht umfasst werden vorbestehende Geschäftsunterlagen. In den Botschaftserläuterungen zu Abs. 3 sollte festgehalten werden, dass der Unternehmens-
jurist nicht nur durch die Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden werden kann, son- dern auch vom Unternehmen, in seiner Funktion als Geheimnisherr. e. Zu den Schlussbestimmungen
In den Ausführungen des erläuternden Berichts zu Art. 171 Abs. 1bis (neu) Strafprozessordnung werden u.E. zu Unrecht Zweifel offengelassen, ob Art. 264 Abs. 1 Bst. c StPO im Falle des Be- rufgeheimnisses für Unternehmensjuristen anwendbar ist. Wir sind der Ansicht, dass Art. 264 Abs. 1 Bst. c StPO (vom Berufsgeheimnisschutz erfasste Dokumente sind geschützt, unabhän- gig vom Ort, wo sie liegen) klar auch unter dem Berufsgeheimnisschutz von Unternehmensjuris- ten Anwendung finden muss. Dies sollte in den Botschaftserläuterungen so auch zum Ausdruck Entsprechend dem von uns neu vorgeschlagenen Wortlaut zu Art.12 Abs. 1 UJG ist auch der Schutzbereichs des Berufsgeheimnisses für Unternehmensjuristen in den folgenden Artikeln neu • Art. 77 Abs. 2 (neu)Bundesstrechtspflege • Art. 50 Abs. 2bis Verwaltungsstrafrecht • Art. 171 Abs. 1bis StPO 4. Schlussbemerkungen
Wir möchten noch einmal bekräftigen, dass wir den Vorentwurf des UJG grundsätzlich unter-
stützen und als einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung erachten. Wichtig sind aus
unserer Sicht die angeregten Änderungen zu Art. 5 und Art. 12. Werden diese übernommen,
so sind wir überzeugt, dass ein UJG geschaffen wird, das die Rechtsdurchsetzung in den Unter- nehmen stärkt, sich im Einklang mit vergleichbaren ausländischen Regelungen befindet und weitgehende Akzeptanz unter den verschiedenen interessierten Kreise finden wird.
In diesem Sinne, danken wir Ihnen, sehr geehrte Frau Bundesrätin, für die wohlwollende Prüfung unserer Anliegen und stehen Ihnen und den zuständigen Stellen in Ihrem Departement selbst- verständlich jederzeit für allfällige Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
SwissHoldings
Geschäftsstelle

Source: http://www.swissholdings.ch/fileadmin/kundendaten/Dokumente/Archiv_Vernehmlassungen-Wettbewerb/09-08-06-Vernehmlassung_zum_Vorentwurf_ueber_das_Bundesgesetz_ueber_die_Unt.juristen.pdf

uat.tapi.com

TAPI offers a rich portfolio of about 300 active pharmaceutical ingredients (APIs) with superior quality, excellent customer service and unparalleled IP assets that protect your freedom. Our profound investment in research & development generates a steady flow of APIs, enabling a timely introduction of products to the market. Owing to this cost conscious market, about 50% of our R&D is de

nebraskamed.com

Double Anaerobic Coverage: What is the role in clinical practice? BACKGROUND Anaerobic pathogens are normal flora of the oral cavity and the gastrointestinal tract. While oral anaerobic flora are mostly gram-positive organisms such as Peptococcus and Peptostreptococcus spp., the principal anaerobic intestinal flora are gram-negative bacil i such as Bacteroides fragilis , Prevotel a m

Copyright © 2010-2014 Internet pdf articles