11a00278u

Gericht:
Aktenzeichen:
Sachgebiets-Nr:
Rechtsquellen:
Hauptpunkte:
Leitsätze:
Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf den in der Gesetzlichen Krankenversiche- rung geltenden Festbetrag in § 22 Abs. 3 BBhV i. V. m. Nr. 22.3 BBhV-VwV ist un- --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Regensburg, den 28.3.2011 __Habler________________ Berichterstatter
Az. RO 8 K 11.278

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache ***** *****
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch die Bundesfinanzdirektion Mitte
Service-Center Süd-Ost
Beihilfestelle Ludwigsdorf
An der Autobahn 10, 02828 Görlitz

Beihilfe (Festbetrag: Nexium Mups)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, unter Mitwir-
kung von
Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Nowak
Richter am Verwaltungsgericht Habler
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann
ehrenamtlichem Richter *****
ehrenamtlichem Richter *****
ohne mündliche Verhandlung am 28. März 2011 folgendes
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bun-desfinanzdirektion Mitte, Servicecenter Süd-Ost, vom 13. August 2010 und deren Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2011 verpflichtet, dem Klä-ger weitere Beihilfeleistungen gemäß seinem Antrag vom 28. Juli 2010 für das Arzneimittel „Nexium Mups 20 mg“ ohne Beschränkung auf einen Fest-betrag zu gewähren. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d :
Der Kläger wendet sich gegen die Beschränkung von Beihilfeleistungen auf einen Festbetrag für das Medikament „Nexium Mups 20 mg“. Der Kläger ist beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger der Beklagten. Mit Antrag vom 28. Juli 2010 reichte er u. a. ein seine mitbeihilfeberechtigte Ehefrau betreffendes ärztliches Rezept über 98,65 Euro für „Nexium Mups 20 mg“ ein. Mit Bescheid vom 13. August 2010 erkannte die Bundesfinanzdirektion Mitte, Servicecenter Süd-Ost, diesbezüglich einen Fest- betrag von 65,28 Euro als beihilfefähig an. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 zurück. Für das streitgegenständ- liche Medikament bestehe eine Festbetragsregelung gemäß § 22 Abs. 3 BBhV i.V.m. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. Februar 2011 hat der Kläger vorliegende Klage erheben lassen. § 22 Abs. 3 BBhV i.V.m. Nr. 22.3 BBhV-VwV enthalte keine wirksame Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf einen Festbetrag. Nach ärztlichem Attest vom 23. April 2010 sei das streitgegenständliche Medikament medizinisch notwendig, weil die Ehefrau des Klägers andere in der Vergangenheit erprobte Arzneimittel nicht vertrage. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bundesfinanzdirek- tion Mitte, Servicecenter Süd-Ost, vom 13. August 2010 und deren Widerspruchsbe- scheids vom 27. Januar 2011 zu verpflichten, dem Kläger weitere Beihilfeleistungen gemäß seinem Antrag vom 28. Juli 2010 für das Arzneimittel „Nexium Mups 20 mg“ ohne Beschränkung auf einen Festbetrag zu gewähren. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide, Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Der Kläger hat Anspruch auf weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für das verschreibungs- pflichtigen Arzneimittel „Nexium Mups 20 mg“, für das die Beklagte die Aufwendungen nur in Höhe eines Festbetrags als beihilfefähig anerkannt hat. Nach Auffassung des Gerichts ist die Beihilfefähigkeit bestimmter Arzneimittel nicht wirksam auf Festbeträge beschränkt (nachfol- gend 2.). Jedenfalls aber greift eine solche Beschränkung wegen der Besonderheiten des streitgegenständlichen Einzelfalls nicht (nachfolgend 3.). 1. Ein Beihilfeanspruch ohne Beschränkung auf einen Festbetrag ergibt sich aus § 80 Abs. 2 BBG, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 BBhV. Danach sind die notwendigen und wirt- schaftlich angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Das genannte Arzneimittel ist der Ehefrau des Klägers nach Art und Umfang schriftlich ärztlich verordnet worden. Die Notwendigkeit der dem Kläger insoweit entstandenen Aufwendungen steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Das Gericht sieht insbesondere auch im Hin- blick auf das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest vom 23. April 2010 keinen Anlass, die Notwendigkeit der Aufwendungen in Zweifel zu ziehen. 2. Die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen ist nicht auf den von der Be- klagten in Anwendung gebrachten Festbetrag beschränkt. Die von der Beklagten angewen- dete Festbetragsregelung verstößt gegen wesentliche Grundprinzipien der Verfassung und a) Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf Festbeträge um eine Einschrän- kung des Grundsatzes handelt, dass Beihilfe gewährt wird, soweit die Aufwendungen not- wendig und wirtschaftlich angemessen sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV), bedarf es in mate- rieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (BVerwG vom 28.5.2009 Az. 2 C 28/08 mit Hinweis auf BVerwG vom 18. Februar 2009 Az. 2 C 23.08). Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot verpflichten den parlamentarischen Ge- setzgeber, in grundlegenden Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit dieser staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu tref- fen (vgl. BVerfGE 49, 89/126; 83, 130/142; BVerfG vom 24. September 2003 Az. 2 BvR 1436/02, = EuGRZ 2003, 621 = NJW 2003, 3111). Die Regelungsform des Gesetzes ist für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen (vgl. z. B. BVerfGE 52, 303/335 ff.; BVerwG vom 26. November 1992 Az. 2 C 11.92, BVerwGE 91, 200/203). Dies gilt nicht nur, soweit kollidierende Grundrechte auszugleichen sind. Vielmehr bedarf auch die Verantwor- tung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Ange- hörigen der normativen Ordnung, um die Transparenz im demokratischen Willensbildungs- prozess, die Abwägung mit anderen Gesetzgebungsentscheidungen "in einer Hand" und die Kontinuität des einmal gewählten Systems zu gewährleisten. Anderenfalls würde der für Besoldung und Versorgung bestehende Gesetzesvorbehalt aus Art. 33 Abs. 5 GG zuneh- mend ausgehöhlt werden können. Bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen sind aufgrund des Gesetzesvorbehalts zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68/77 f.; 79, 223/235; 83, 89/98; 106, 225/232) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflege- bedürftigkeit bietet, festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leis- tungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Be- rechtigungen Vorrang haben. Dabei hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Zu- sammenhang zwischen Fürsorge und Alimentation besondere Aufmerksamkeit zu widmen (so BVerwG vom 17.6.2004 Az. 2 C 50/02). b) Die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Beihilfe findet sich in § 80 BBG, der die Anforderung an den vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Gesetzesvorbehalt auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Festbetragsregelung erfüllt. Gemäß § 80 Abs. 2 BBG sind die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwen- dungen in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Gemäß § 80 Abs. 4 BBG regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesmi- nisterium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministeri- um für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbe- sondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung Dass der Gesetzgeber mit § 80 BBG eine Begrenzungsmöglichkeit auf die in der gesetzli- chen Krankenversicherung geltenden Festbeträge schaffen wollte, ergibt sich nicht nur aus der Historie (vgl. insbesondere BVerwG vom 17.6.2004 Az. 2 C 50/02 zu den früheren auf der Grundlage des § 79 BBG a. F. ergangenen BhV) und der Gesetzesbegründung (Amtli- che Begründung zu § 80 Abs. 4 BBG, BR-Drs. 720/07), sondern auch aus Wortlaut, Syste- matik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. So begrenzt § 80 Abs. 2 BBG die Beihilfefähig- keit auf wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Aufwendungen sind der Höhe nach angemessen, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Ver- fügung steht (BVerwG vom 18. Februar 2009 Az. 2 C 23.08). In § 80 Abs. 4 BBG wird so- dann dem Verordnungsgeber die Regelung der Einzelheiten der Beihilfegewährung „insbe- sondere . in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch“ übertragen. Dabei werden Festbeträge nach § 35 SGB V nicht ausgenommen, auch wenn sie neben der beispielhaften („insbesondere“) Erwähnung von Höchstbeträgen bzw. dem völligen oder teilweisen Aus- schluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (vgl. § 34 SGB V) nicht ausdrücklich benannt sind. Bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf Festbeträge handelt es sich allerdings nicht um die Festsetzung von Höchstbeträgen. Diese waren in § 31 Abs. 2 a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gerade in Abgrenzung zu den Festbeträgen gere- gelt. Es handelt sich auch um keinen – teilweisen – Ausschluss, auch wenn es Intention des Gesetzgebers war, die für gesetzlich Versicherte geltenden Bestimmungen "wirkungsgleich" auf die Beamten und Versorgungsempfänger zu übertragen. Das SGB V differenziert klar zwischen Medikamenten, die von der Verschreibung zu Lasten der gesetzlichen Kranken- kasse ausgeschlossen sind, und solchen, die verschrieben werden dürfen, für die jedoch ein Festbetrag festgesetzt werden darf. Beide Maßnahmen dienen zwar der Kostendämpfung im Gesundheitswesen, sind aber gesetzlich voneinander unterschieden, unterliegen unter- schiedlichen Regeln und verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Ausschluss ist in § 34 SGB V geregelt und betrifft sowohl verschreibungsfreie als auch verschreibungspflichtige Medika- mente. Durch den Ausschluss sollen bestimmte Medikamente ganz aus dem Leistungskata- log der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen werden. Die Regelung zum Festbetrag findet sich in § 35 SGB V. Durch sie soll wirtschaftlicher Druck auf die Medikamenten- Anbieter ausgeübt werden, ihre Preise auf den Festbetrag zu senken. Indem der Spitzenver- band Bund der Krankenkassen gemäß § 35 Abs. 3 SGB V den jeweiligen Festbetrag fest- setzt, zwingt er die Pharmaindustrie, alle vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 35 Abs. 1 SGB V in einer Gruppe zusammengefassten Medikamente vergleichbarer Wirkung zum selben Preis anzubieten, will der Anbieter nicht Gefahr laufen, mit seinem Produkt vom Markt verdrängt zu werden (BVerwG vom 28.5.2009 Az. 2 C 28/08). c) Nähere Einzelheiten zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf Festbeträge im Sinne von § 80 Abs. 4 BBG finden sich in § 7 und § 22 BBhV: aa) Soweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, setzt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen gemäß § 7 BBhV voraus, dass für die Leistungen einschließlich der Arznei- mittel nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnos- tische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen sind sowie insbesondere ein Arzneimittel zweckmäßig ist und keine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeu- tischen Nutzen verfügbar ist. Wird in dieser Verordnung auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen oder Vereinba- rungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, hat sich die Rechtsanwen- dung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 78 des Bundesbeamtenge- setzes an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orien- tieren. Dies gilt insbesondere für die §§ 22 und 27 Abs. 1 Satz 2, §§ 30 und 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Satz 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sozialge- setzbuches, auf die diese Verordnung verweist, entsprechend, soweit die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Beihilfe- und Sozialversicherungsrecht dies nicht ausschließen. bb) Gemäß § 22 Abs. 1 BBhV sind die Aufwendungen für die von einem Arzt verordneten Arzneimittel nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 der Vorschrift beihilfefähig. Gemäß Absatz 3 der Vorschrift bestimmt das Bundesministerium des Innern in Verwaltungsvorschriften als Obergrenzen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel Festbeträge im Sin- ne von § 35 SGB V (Satz 1). Für die Bestimmungen der Festbeträge gelten die in der betref- fenden Vorschrift des Sozialgesetzbuchs geregelten Grundsätze entsprechend (Satz 2). Die Bestimmungen haben sich weiter an den auf der Grundlage dieser Vorschriften getroffenen Entscheidungen und Bewertungen zu orientieren und die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen (Satz 4). cc) Die Verweisung im Sinne von § 7 BBhV erfasst u. a. auch die Regelung für Arznei- und Verbandmittel nach § 22 BBhV. Aufgrund der Fürsorgepflicht (vgl. § 78 BBG) können hierbei auch Abweichungen von den entsprechenden Aufstellungen, die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend sind, vorgenommen werden (vgl. Mildenberger, Beihilfe- recht in Bund, Ländern und Kommunen, Band 1, Gliederung A III (neu) Nr. 8 (zu § 7) und Nr. 19 (zu § 22)). So muss gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB V (gleichlautend Nr. 22.3.1 Satz 3 BBhV-VwV) etwa gewährleistet sein, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt wer- den und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen. Auch auf die Härtefallregelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV sei hingewiesen. d) Aufgrund der Vorgabe in § 22 Abs. 3 BBhV enthält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV des Bundesministeriums des Innern – BBhV-VwV – unter Nr. 22.3 weitere Rege- Gemäß Nr. 22.3.1 BBhV-VwV werden Festbeträge für Arzneimittel nach § 35 Abs. 1 SGB V für Arzneimittelgruppen festgelegt, die denselben Wirkstoff, pharmakologisch therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen und therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen umfassen. Dabei sind die unterschiedlichen Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel zu berücksichtigen, so- fern sie für die Therapie bedeutsam sind. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass Thera- piemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsal- ternativen zur Verfügung stehen. Gemäß Nr. 22.3.2 BBhV-VwV bildet Grundlage für die Er- mittlung des beihilfefähigen Festbetrages die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach § 35 a Abs. 5 SGB V zu erstellende und bekanntzugebende Übersicht über sämtliche Festbeträge und die betroffenen Arzneimittel, die vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) abruffähig im Internet veröffentlicht wird e) Die zitierten Vorschriften bilden keine wirksame Rechtsgrundlage für die Beschränkung Mittlerweile liegen mehrere erstinstanzliche Entscheidungen vor, die eine wirksame Be- schränkung auf Festbeträge verneinen (VG Düsseldorf vom 17.12.2010 Az. 13 K 7034/09; VG Koblenz vom 24. August 2010 2 K 1005/09.KO; VG Wiesbaden vom 18. November 2010 8 K 1276/09.WI). Das Gericht schließt sich dem im Ergebnis, aber nicht vorbehaltslos in der aa) § 80 BBG stellt zwar eine wirksame Rechtsgrundlage für die Einführung von Festbeträ- gen im Beihilferecht dar. Soweit in § 80 Abs. 4 BBG die Regelung der Einzelheiten der Bei- hilfegewährung dem Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit übertragen worden ist, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). bb) Nach § 80 Abs. 4 BBG sind die Einzelheiten der Beihilfegewährung durch Rechtsverord- nung zu regeln. Eine Ermächtigung zur Weiterübertragung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG) dieser Aufgabe findet sich in § 80 Abs. 4 BBG nicht. Vielmehr ist die gesetzliche Vorgabe schon nach ihrem Wortlaut („sind“) bindend. § 22 BBhV selbst enthält aber keine wirksame Festbetragsregelung, sondern lediglich die Ermächtigung des Bundesministeriums des In- nern, in Verwaltungsvorschriften als Obergrenzen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel Festbeträge im Sinne von § 35 SGB V (Abs. 1 Satz 1) mit der Maßgabe zu bestimmen, dass die in der betreffenden Vorschrift des Sozialgesetzbuchs geregelten Grundsätze entsprechend geltend (Abs. 1 Satz 2) und die Bestimmungen sich weiter an den auf der Grundlage dieser Vorschriften getroffenen Entscheidungen und Bewertungen zu orientieren und die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichti- gen haben (Abs. 1 Satz 4). Ohne ausdrückliche Ermächtigung des Gesetzgebers durfte die Regelung von Einzelheiten der Beihilfegewährung daher nicht vom Verordnungsgeber auf die Verwaltung weiter übertragen werden. cc) Soweit die Meinung vertreten wird (VG Düsseldorf a.a.O.), die BBhV-VwV zu § 22 enthal- te keine Festlegung von Festbeträgen, ist das Gericht allerdings anderer Auffassung. Nr. 22.3.1 BBhV- VwV wiederholt nicht nur einen Teil des Wortlauts von § 35 Abs. 1 SGB V, der sich mit Verfahrensfragen bei der Bestimmung von Festbeträgen befasst, bzw. enthält nicht nur lediglich Vorgaben, wie die Festbeträge zu ermitteln sind (vgl. den ausdrücklichen Wortlaut: „Festbeträge für Arzneimittel nach § 35 Abs. 1 SGB V werden für Arzneimittelgrup- pen festgelegt, .“), sondern setzt durchaus die Vorgabe des Verordnungsgebers in § 22 Abs. 3 Satz 1 BBhV ( „. bestimmt in Verwaltungsvorschriften . Festbeträge im Sinne von § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“) um. Nr. 22.3.2 BBhV-VwV legt sodann die der Festbetragsregelung unterliegenden Medikamente und die Höhe des geltenden Festbetrags mit der dynamischen Verweisung auf die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach § 35 a Abs. 5 SGB V erstellte Übersicht des DIMDI fest. „Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich insbesondere deshalb, weil die Sicherungssysteme "gesetzliche Krankenversicherung" und "private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe" grundlegen-de Strukturunterschiede aufweisen. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leis-tungsformen. Insofern wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG durch Unter-schiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 2 BvR 613/06, juris, Rdn. 5 und 18 f., und vom 28. Februar 2008 1 BvR 1778/05, juris, Rdn. 3; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2008 2 C 2/07, juris, Rdn. 18, und vom 5. Mai 2010 2 C 12/10, juris, Rdn. 17, jeweils m.w.N. Das erkennbare Bestreben nach einer Angleichung der Systeme "gesetzliche Krankenversicherung" und "private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe" vermag Eingriffe in den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht zu rechtfertigen. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2008 2 C 2/07, juris, Rdn. 18, und vom 5. Mai 2010 2 C 12/10, juris, Rdn. 17 m.w.N.“ betrifft dies Fälle, die unter der Geltung der früheren als Verwaltungsvorschrift erlassenen Beihilfevorschriften (BhV), also ohne gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung von Beihilfeleistungen zu entscheiden waren. Die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung lässt wegen der Strukturunterschiede der beiden Sicherungssysteme unterschiedliche Regelun- gen zu. Sie ist hingegen nicht dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber die beiden Leistungssysteme nicht aneinander angleichen und etwa auch eine jeweils gleichlautende dd) Die umständlich formulierte und schwer nachvollziehbare Verweisungskette der bundes- rechtlichen Vorschriften (im Gegensatz beispielsweise zur klaren saarländischen Regelung, vgl. dazu VG Saarland vom 24.11.2009 Az. 3 K 648/09, vom 9.3.2010 Az. 3 K 14/10) ver- stößt gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Erfordernis angemessener Bestimmt- Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift lässt noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit entfallen. Wohl aber, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen. Das Ausmaß der geforderten Bestimmtheit lässt sich dabei nicht allgemein festlegen. In erster Linie ist die Eigenart des zu regelnden Sachgebiets maß- gebend. Der Gesetzgeber ist zwar gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Norm- zweck möglich ist. Insgesamt genügt es, wenn die Betroffenen die Rechtslage anhand objek- tiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerwGE 96, 110/111). Zieht man hier in Betracht, dass zum Kreis der Beihilfeberechtigten etwa auch Versorgungsempfänger mit hohem Lebensalter, solche aus dem einfachen/mittleren bzw. technischen Dienst oder gar deren Angehörige ohne beamtenrechtliche Vorbildung gehören, und dass andererseits die Frage, ob für ein bestimmtes Arzneimittel, das vielleicht schon seit längerer Zeit verordnet und bisher beihilferechtlich unproblematisch war, plötzlich eine Fest- betragsregelung greift, nur durch permanente Verfolgung der Internetveröffentlichung unter www.dimdi.de geklärt werden kann, so werden Beihilfeberechtigte dadurch in unzumutbarer und unverhältnismäßiger Weise belastet. Zumindest der Umfang der Informationspflicht des Dienstherrn müsste sich insoweit deutlich ändern. Aber auch die die Vorschriften anwenden- den Beihilfestellen haben erhebliche Schwierigkeiten, den Regelungsinhalt überhaupt zu erfassen. Dies macht nicht nur der vorliegende Fall, sondern eine Reihe weiterer hier anhän- giger Verwaltungsstreitsachen deutlich. In keinem der Fälle hat die Beihilfestelle weder vor Anwendung der Festbetragsregelung noch nach Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste im gerichtlichen Verfahren in Betracht gezogen, von der Beschränkung auf einen Festbetrag gemäß § 7 Sätze 3 und 4, § 22 Abs. 3 Satz 4 BBhV i.V.m. Nr. 22.3.1 Sätze 2 und 3 BBhV- VwV bzw. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB V abzuweichen, weil Therapiemöglichkeiten nicht einge- schränkt werden dürfen und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen nicht zur Ver- ee) Schließlich verstößt die Übertragung der Entscheidungskompetenz aus § 22 Abs. 3 BBhV auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 35 Abs. 4 SGB V) gegen die verfassungsrechtlich garantierte Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG), denn die nähere Be- stimmung einer beihilferechtlichen Leistungsbegrenzung auf Festbeträge bleibt damit einem Gremium überlassen, in dem der Dienstherr nicht vertreten ist und das seine Entscheidun- gen nicht unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern nach Maßgabe des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherun- gen unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaften trifft (vgl. BVerwG vom 28. Mai 2008 2 C 24/07, juris Rn 18; vom 26. Juni 2008 2 C 2/07, juris Rn 20; vom 26. August 2009 2 C 62/08, juris Rn 22; vom 5. Mai 2010 2 C 12/10, juris Rn 21; vgl. Das Gericht hält es insoweit zwar nicht für generell ausgeschlossen, dass der Bund aus nahe liegenden ökonomischen und Praktikabilitätsgründen sowohl für den Bereich der Beihil- fe als für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitliches Verfahren und ein identische Entscheidungsgremium zur Festlegung von Festbeträgen bestimmt. Allerdings müssen dabei aus verfassungsrechtlichen Gründen die Belange des Dienstherrn und der Beihilfebetroffenen angemessen eingebracht werden können. 3. Selbst wenn man – entgegen der Überzeugung des Gerichts – die streitgegenständliche Festbetragsregelung für wirksam erachten wollte, könnte der Kläger sich im vorliegenden Fall mit Erfolg auf § 7 Sätze 3 und 4, § 22 Abs. 3 Satz 4 BBhV i.V.m. Nr. 22.3.1 Sätze 2 und 3 BBhV-VwV bzw. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB V berufen. Dem Fürsorgegrundsatz nach § 78 BBG entsprechend ist dort nämlich ausdrücklich bestimmt, dass die unterschiedlichen Bio- verfügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel zu berücksichtigen sind, sofern sie für die The- rapie bedeutsam sind. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen. Der Kläger hat mit ärztlichem Attest vom 23. April 2010 hinreichend belegt, dass der diagnostizierten Erkrankung aus medizinischer Sicht nur erfolgreich mit dem hier streitge- genständlichen Arzneimittel begegnet werden kann. Dem ist die Beklagte nicht mehr sub- stantiiert entgegen getreten. Sie kann daher die streitgegenständlichen Aufwendungen auch nicht als nicht wirtschaftlich angemessen behandeln. Ist im Ergebnis damit die Beihilfefähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen nicht auf den von der Beklagten in Anwendung gebrachten Festbetrag beschränkt, hat der Kläger Anspruch auf weitere Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen für das Me- Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Zulassung der Berufung: § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Soweit die Berufung zugelassen worden ist, steht den Beteiligten gegen dieses Urteil
die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Mo-
nats
nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg
schriftlich einzulegen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt
werden.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begrün-
den
. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Baye-
rischen Verwaltungsgerichtshof
einzureichen (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach
340148, 80098 München). § 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle
Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten
lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als
Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7
VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden
und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung
zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
B e s c h l u s s :
Der Streitwert wird auf 21,02 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder
wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwal-
tungsgericht Regensburg
(Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regens-
burg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich
eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Be-schwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festset-zungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Source: http://www.vgh.bayern.de/media/vgregensburg/presse/11a00278u.pdf

sustainablesciences.org

The Pediatric Infectious Disease Journal • Volume 29, Number 11, November 20103. Makhoul IR, Sujov P, Smolkin T, et al. Epidemiological, clinical, andmicrobiological characteristics of late-onset sepsis among very low birthweight infants in Israel: a national survey. Pediatrics . 2002;109:34 –39. Therapies Used in 2008 (Before Prophylaxis) and 20094. Stoll BJ, Hansen N, Fanaroff AA, e

Microsoft word - sgs.doc

NOVO NORDISK A/S v. CARACO PHARMACEUTICAL LABORATORIES, Appeal No. 10-1001 (Fed. Cir. April 14, 2010). Before Rader, Clevenger and Dyk. Appealed from E.D. Mich. (Judge Cohn). Background: Novo holds the approved New Drug Application ("NDA") for the diabetes drug repaglinide, which it markets as Prandin®. The FDA approved Prandin® for three uses: (1) repaglinide by itself; (2) repaglinid

Copyright © 2010-2014 Internet pdf articles