BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 633/11 - IM NAMEN DES VOLKES
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe
b) den Beschluss des Landgerichts Heidelberg
§ 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz - UBG) vom 2. Dezember 1991, GBl S. 794
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
1. § 8 Absatz 2 Satz 2 des baden-württembergischen Geset-
zes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbrin-
gungsgesetz - UBG) vom 2. Dezember 1991 (Gesetzblatt für
Baden-Württemberg Seite 794) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes un-
2. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
8. Februar 2011 - 2 Ws 161/10 - und des Landgerichts Heidel-
berg vom 3. Mai 2010 - 7 StVK 139/09 - verletzen den Be-
schwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sa-
che wird an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.
3. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsbehandlung eines im Maßregel-
vollzug Untergebrachten auf der Grundlage des baden-württembergischen Gesetzes
über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz - UBG BW) vom
2. Dezember 1991 (GBl S. 794, zuletzt geändert durch Art. 9 des Vierten Gesetzes zur
Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts vom 4. Mai 2009, GBl S. 195,
199). Die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten:
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes in einer anerkannten Einrichtung unterge-bracht ist, hat Anspruch auf notwendige Heilbehandlung. Die Heilbehandlung umfaßt auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Untergebrachten nach seiner Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
(2) Der Untergebrachte ist über die beabsichtigte Untersuchung oder Behand-lung angemessen aufzuklären. Er hat diejenigen Untersuchungs- und Behand-
lungsmaßnahmen zu dulden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfo r-derlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, soweit die Un-tersuchung oder Behandlung nicht unter Absatz 3 fällt.
(3) Erfordert die Untersuchung oder Behandlung einen operativen Eingriff oder ist sie mit einer erheblichen Gefa hr für Leben oder Gesundheit verbunden, darf sie nur mit der Einwilligung des Untergebrachten vorgenommen werden.
(4) Ist der Untergebrachte in den Fällen des Absatzes 3 nicht fähig, Grund, Be-deutung oder Tragweite der Untersuchung oder Behandlung einzusehen oder seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters maßgeblich. Besitzt der Untergebrachte die in Satz 1 genannten Fähigkeiten, ist er aber geschäftsunfähig oder beschränkt ge-schäftsfähig, so ist neben der Einwilligung des Untergebrachten die des ge-setzlichen Vertreters erforderlich.
(1) Bedienstete der anerkannten Einrichtungen dürfen gegen Untergebrachte unmittelbaren Zwang nur dann anwenden, wenn der Untergebrachte zur Dul-dung der Maßnahme verpflichtet ist. Unmittelbarer Zwang zur Untersuchung und Behandlung ist nur auf ärztliche Anordnung zulässig.
(2) Unmittelbarer Zwang ist vorher anzukündigen. Die Ankündigung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.
(1) Für den Vollzug der durch rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung an-geordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gelten die §§ 7 bis 10 und 12 entsprechend.
2. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2005, unterbrochen nur durch vorüber-
gehende Verlegung, im Maßregelvollzug im Psychiatrischen Zentrum Nordbaden
(PZN), Wiesloch, untergebracht. Nach dem Strafurteil, das der Unterbringung zu-
grundeliegt, leidet er an einer multiplen Störung der Sexualpräferenz und einer kom-
binierten Persönlichkeitsstörung. Im Juni 2009 kündigte die Maßregelvollzugsklinik
dem Beschwerdeführer an, dass er mit dem Neuroleptikum Abilify behandelt werden
und diese Behandlung erforderlichenfalls auch gegen seinen Willen - durch Injektion
unter Fesselung - durchgeführt werden solle.
Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen An-
ordnung sowie die gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG. Eine zwangs-
weise Medikamentengabe, insbesondere die Verabreichung von Neuroleptika, sei seit
Beginn seiner Unterbringung niemals angeordnet oder für erforderlich gehalten wor-
den und auch derzeit nicht erforderlich. Zur Begründung der Maßnahme habe man ihm
erklärt, dass die Anordnung unter anderem deswegen erfolgt sei, weil er stets seine
Interessen auf juristischem Wege verfolge und man ihn nunmehr zur Einsicht zwingen
werde. Die zwangsweise Verabreichung von Neuroleptika sei für ihn jedoch wegen ei-
ner Herzerkrankung (Mitralklappenprolapssyndrom, bereits erlittener Herzinfarkt, Herz-
rhythmusstörungen) mit erheblicher Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden. Nach
§ 15 Abs. 1, § 8 Abs. 3 UBG BW sei sie daher ohne seine Einwilligung nicht zulässig.
Die geplante Verabreichung gegen seinen ausdrücklichen Willen verstoße darüber
hinaus gegen sein allgemeines Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht. Sie sei
zudem medizinisch nicht indiziert; auch insoweit sei eine unabhä ngige sachverständige
Begutachtung erforderlich. Zur Behandlung von Persönlichkeitsstörungen sei die Ver-
abreichung von Neuroleptika nicht zwingend erforderlich. Das medizinische Risiko ste-
he angesichts der massiven Nebenwirkungen außer Verhältnis zum beabsichtigten Be-
3. Nachdem die Strafvollstreckungskammer der Maßregelvollzugsklinik zunächst
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Verabreichung von Abilify oder an-
deren Neuroleptika untersagt und zur Frage der Behandlungsrisiken aus kardiologi-
scher und internistischer Sicht ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, wies sie
mit angegriffenem Beschluss vom 3. Mai 2010 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Nach dem eingeholten Gutachten und der Stellungnahme der Klinik hierzu könnten
aus kardiologischer und internistischer Sicht gesundheitliche Risiken, die den Nutzen
der Medikation überstiegen, ausgeschlossen werden. Aus dem Sachverständigengut-
achten ergebe sich ausdrücklich, dass aus kardiologischer Sicht Kontraindikationen für
die Anwendung eines Neuroleptikums nicht bestünden. Dem Gutachten zufolge habe
die Untersuchung des Beschwerdeführers keinen wesentlichen Mitralklappenprolaps
nachweisen können; es zeige sich allenfalls eine minimale Mitralklappeninsuffizienz,
die einer Behandlung mit Neuroleptika nicht entgegenstehe. Nach diesem überze u-
genden Gutachten, dem die Klinik sich angeschlossen habe und das die Kammer sich
zu eigen mache, könne der Antrag des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben. Die
Behandlung solle jedoch mit den vom Sachverständigen beschriebenen Vorsichtsmaß-
nahmen erfolgen. Dem weiteren Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Notwe n-
digkeit der Behandlung mit Neuroleptika sei nicht nachzukommen gewesen. Die Klinik
habe die Notwendigkeit einer solchen Behandlung im bisherigen Verfahren bereits de-
zidiert und überzeugend damit begründet, dass wegen des Misstrauens und der Feind-
seligkeit, die der Beschwerdeführer seinen Behandlern entgegenbringe und die auf sei-
ne Persönlichkeitsstörung zurückzuführen seien, allein mit einer psychotherapeuti-
schen Behandlung, wie der Behandlungsverlauf der letzten vier Jahre eindeutig belege,
keine Fortschritte erzielt werden könnten. Die zusätzliche Behandlung mit Neuroleptika
sei nach den Ausführungen der Klinik erforderlich, um die paranoiden Anteile der Per-
sönlichkeitsstörung zurückzudrängen und das Misstrauen des Beschwerdeführers zu
verringern, da sonst mit einer unabsehbar langen Verweildauer in der Unterbringung zu
rechnen sei. Dem schließe die Kammer sich an.
4. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG). Die Ausfüh-
rungen des Sachverständigen hätten zu einer anderen als der getroffenen Beurteilung
führen müssen. Die Auflistung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen im Sachver-
ständigengutachten wecke nicht nur Ängste, sondern werfe auc h die Frage der Verhält-
nismäßigkeit auf. Das mit der Medikation verfolgte Ziel sei nicht klar definiert, nach der-
zeitigem Kenntnisstand solle eher „herumexperimentiert“ werden. Der Sachverständige
verweise zudem auf eine weitere Einschränkung, nämlich auf die zwingende Notwe n-
digkeit einer strengen psychiatrischen Indikationsstellung. Daran fehle es. Allein Psy-
chosen seien mit Neuroleptika zu behandeln. Beim Beschwerdeführer seien bislang nur
Persönlichkeitsstörungen, von keinem einzigen Gutachter dagegen eine Psychose
diagnostiziert worden. Die Klinik nenne allein den Grund, dass der Beschwerdeführer
endlich eine vermeintliche Pädophilie einräumen solle, die er bislang abstreite. Mit der
Verabreichung von Neuroleptika könne dieses Ziel aber nicht erreicht werden. Aus me-
dizinischer Sicht spreche im Gegenteil einiges dafür, dass aufgrund der inneren Ab-
wehrhaltung des Beschwerdeführers das Neuroleptikum den gewünschten Zielerfolg
gerade nicht erreichen werde, denn Neuroleptika seien nicht zur Beseitigung einer
inneren Abwehrhaltung, sondern allein zur Beseitigung von Psychosen geeignet. Dem-
gemäß habe der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer
die Einschaltung eines unabhängigen psychiatrischen Gutachters zur Klärung der psy-
5. Das Oberlandesgericht verwarf mit angegriffenem Beschluss vom 8. Februar
2011 die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des
§ 116 Abs. 1 StVollzG lägen nicht vor.
Es sei nicht geboten, die Nachprüfung der gerichtlichen Entscheidung zur Fortbil-
dung des Rechts zu ermöglichen. Der vorliegende Einzelfall gebe keinen Anlass zur Auf-
stellung von Leitsätzen für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder zur Ausfüllung
von Gesetzeslücken. Rechtsgrundlage der Zwangsbehandlung sei § 138 Abs. 1
StVollzG in Verbindung mit den landesrechtlichen Unterbringungsgesetzen. Eine Be-
handlung gegen den Willen des Unte rgebrachten sei daher zulässig, wenn sie auf der
Grundlage und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen einer landesrechtlichen
Vorschrift erfolge und der Bekämpfung der Anlasserkrankung diene. In diesen Fällen
stelle die erzwungene Behandlung - die Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorausge-
setzt - auch keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
dar. Maßnahmen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich seien, um die
Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, hätten Maßregelvollzugspatienten gemäß
§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW zu dulden. Eingriffe und Be-
handlungen, die mit erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden seien,
bedürften nach § 8 Abs. 3 UBG BW allerdings der Einwilligung des Untergebrachten.
Eine zwangsweise Gabe von Psychopharmaka zur Behandlung der Anlasskrankheit sei
danach zulässig, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst indiziert und erforder-
lich sei und keine erheblichen Gesundheitsgefahren damit verbunden seien. Die be-
handelnden Ärzte verfügten in Bezug auf Diagnose und Indikation über einen gerichtlich
nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraum. Da der vorliegende Fall hin-
sichtlich dieser gesetzlichen Vorgaben keine besonderen rechtlichen Probleme aufge-
worfen habe, sei eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts
Die Nachprüfung des angegriffenen Beschlusses sei auch nicht zur Sicherung der
Einheitlichkeitder Rechtsordnung geboten,weil die angefochtene Entscheidung rechts-
fehlerfrei ergangen sei. Die - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare - medizinische
Indikation habe die Strafvollstreckungskammer auf die nachvollziehbare Stellungna h-
me der Klinik gestützt, die im besonderen Fall des Beschwerdeführers eine Behandlung
der Persönlichkeitsstörung auch mit Neuroleptika für angezeigt halte. Es sei nicht er-
sichtlich, dass die Regeln der ärztlichen Kunst dabei außer Acht gelassen worden seien.
Hinsichtlich der weiteren und für den Beschwerdeführer ersichtlich bedeutsamen Frage,
ob die Gabe von Neuroleptika wegen einer kardialen Vorerkrankung mit erheblichen
Gefahren für Leben oder Gesundheit im Sinne des § 8 Abs. 3 UBG BW verbunden sei,
habe die Strafvollstreckungskammer ein externes kardiologisches Gutachten eingeholt
und das Vorliegen dieser Gefahren auf der Grundlage des Gutachtens nachvollziehbar
1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der - hier nicht mehr anwaltlich vertretene -
Beschwerdeführer, die angegriffenen Beschlüsse verletzten ihn in seinem Grundrecht
auf körperliche Unversehrtheit. Die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten
gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen sei nicht zulässig. Eine mit einer er-
heblichen Gefahr für Leib und Leben verbundene Behandlung bedürfe nach § 15 Abs. 1
und § 8 Abs. 3 UBG BW der Einwilligung des Betroffenen. Sein Herzklappenfehler und
die Unverträglichkeiten, an denen er leide, würden einfach ignoriert. Die Klinik wolle nur
seine Einsicht wecken und unterstelle eine Denkblockade. Man dürfe ihm nicht zwangs-
weise Medikamente verabreichen, wenn keine Psychose vorliege, erst recht nicht, wenn
es nie zu Bedrohungen oder Übergriffen gekommen sei, und schon gar nicht wegen ei-
ner bloßen - angeblichen - Denkblockade. Neuroleptika seien nur zur Behandlung von
Psychosen entwickelt worden. Das Land Baden-Württemberg nehme damit, dass es
hier möglich sein solle, jemanden auch dann zwangszumedizieren, wenn, wie in seinem
Fall, keine Psychose, sondern nur eine Persönlichkeitsstörung vorliege, eine Sonderrol-
le ein. Eine scharfe psychiatrische Indikation sei nicht gestellt. Er leide massivst unter
den Nebenwirkungen der Medikation; diese verursache ihm Kopfschmerzen, Müdigkeit,
Übelkeit, Erbrechen, unangenehmes Gefühl im Magen, Benommenheit, Schläfrigkeit,
verschwommenes Sehen und Blickfeldeinengung. Mit diesen Nebenwirkungen könne
er sich auch nicht wie im Normalzustand konzentrieren. Im Übrigen verweist der Be-
schwerdeführer auf seine Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfa hren.
2. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die 3. Kammer des Zweiten Senats durch
Beschluss vom 21. April 2011 (- 2 BvR 633/11 -, EuGRZ 2011, S. 339 f.) dem Psychiatri-
schen Zentrum Nordbaden, Wiesloch, sowie dem Klinikum am Weissenhof, Weinsberg,
in das der Beschwerdeführer zwischenzeitlich vorübergehend verlegt worden war, im
Wege der einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) bis zur Entscheidung über die Ver-
fassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt, die ange-
drohte Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers mit dem Neuroleptikum Abilify zu
1. Neben dem gemäß § 94 Abs. 2 BVerfGG anzuhörenden baden-württembergi-
schen Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren erhielten
gemäß § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Nr. 1, § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG der Deutsche
Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, der Landtag und die Landesregierung
von Baden-Württemberg, jeweils unter Hinweis auf den zu Fragen der Zwangsbehand-
lung im Maßregelvollzug ergangenen Beschluss des Zweiten Senats des Bundesver-
fassungsgerichts vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, Gelegenheit zur Äußerung.
Das baden-württembergische Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie,
Frauen und Senioren hat wie folgt Stellung genommen: Gemäß § 15 Abs. 1 in Verbin-
dung mit § 8 Abs. 3 UBG BW bedürfe eine Untersuchung oder Behandlung nur dann der
Einwilligung des Untergebrachten, wenn sie einen operativen Eingriff erfordere oder mit
einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sei. Beides sei bei der
vorliegenden Art der Medikation nicht der Fall. Eine Einwilligung des Beschwerdefüh-
rers sei daher nicht erforderlich gewesen. Die von ihm befürchteten lebensgefährlichen
Nebenwirkungen hätten nach dem eingeholten Gutachten ausgeschlossen werden
können. Im Übrigen handele es sich bei Neuroleptika um eine der weltweit am häufigs-
ten verordneten Medikamentengruppen, bei denen der Nutzen bei weitem etwaige sel-
tene ernstere Risiken überwiege. Die von der Maßregelvollzugsklinik beabsichtigte Me-
dikation habe den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2
UBG BW entsprochen, da mit ihr die Krankheit des Beschwerdeführers habe beha ndelt
werden sollen. Im Unterschied zu dem Fall, der der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 23. März 2011 zugrundegelegen habe - dort sei eine für die Anlasstat
ursächliche paranoide Psychose behandelt worden -, leide der Beschwerdeführer unter
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Bei einer Persönlichkeitsstörung könne die
Behandlung mit Neuroleptika erforderlich sein, um die paranoiden Anteile der Störung
zurückzudrängen und das Misstrauen des Patienten gegenüber seinen Behandlern zu
verringern. Dies könne dazu beitragen, dem betroffenen Patienten eine konkrete Ent-
lassungsperspektive zu eröffnen. Diesen Zweck verfolge die beabsichtigte Behandlung.
Eine zwangsweise Verabreichung der Medikamente sei insbesondere dann angezeigt,
wenn der Patient ohne die Medikation krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig sei und der
Eingriff darauf abziele, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des
Untergebrachten wiederherzustellen. Vorliegend sei ohne die Medikation mit einer un-
absehbar langen Verweildauer des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug zu rech-
nen. Dem solle mit der Zwangsmedikation entgegengewirkt werden. Die Forensischen
Kliniken in Baden-Württemberg seien sich stets bewusst, dass Zwangsbehandlungen
gravierende Eingriffe in die grundgesetzlich geschützten Rechte der untergebrachten
Patienten darstellten. Daher sollten diese, sofern überhaupt für notwendig erachtet, mit
großer Umsicht durchgeführt werden. Stets werde der Grundsatz der Verhältnismäßig-
keit beachtet. Die Zwangsmedikation erfolge nur dann, wenn weniger einschneidende
Maßnahmen - wie beispielsweise eine Psychotherapie - zu keinen oder nur zu geringen
Fortschritten bei der Behandlung der Krankheit führten und die medikamentöse Be-
handlung damit ein geeignetes und im Hinblick auf den Erfolg das mildeste Mittel sei.
Aus diesem Grund habe sich auch das Psychiatrische Zentrum Nordbaden entschlos-
sen, dem Beschwerdeführer die Medikamente zu verabreichen. Im Übrigen sei Voraus-
setzung jeder Zwangsmedikation deren ärztliche Verordnung und Überwachung.
Die weiteren Äußerungsberechtigten haben keine Stellungnahme abgegeben.
2. Dem Senat haben die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens vorgelegen.
Die Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen zulässig.
1. Unzulässig sind allerdings die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer geltend
macht, die Bedeutung einer bei ihm vorliegenden Herzerkrankung und damit zusam-
menhängender Unverträglichkeiten für die Zulässigkeit der angefochtenen Zwangsme-
dikation mit Neuroleptika sei von den Gerichten unter Verstoß gegen grundrechtliche
Anforderungen unzutreffend gewürdigt worden. Insoweit ist die Verfassungsbeschwer-
de nicht ausreichend begründet, weil der Beschwerdeführer das im Verfahren vor der
Strafvollstreckungskammer eingeholte Sachverständigengutachten, aufdessenGrund-
lage die Gerichte entschieden haben und ohne dessen Kenntnis die Berechtigung sei-
ner diesbezüglichen Rügen sich nicht beurteilen lässt, weder vorgelegt noch im Einzel-
nen wiedergegeben hat (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 5, 170 <171>).
2. Die Unzulässigkeit der den Umgang mit der behaupteten Vorerkrankung betref-
fenden Rügen berührt nicht die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Übrigen.
Der Beschwerdeführer sieht sich auch dadurch in Grundrechten verletzt, dass die ange-
griffenen Beschlüsse die von ihm beanstandete neuroleptische Zwangsmedikation als
rechtmäßig bestätigt haben, obwohl sie in seinem - durch das Vorliegen einer bloßen
Persönlichkeitsstörung, keiner Psychose, gekennzeichneten - Fall medizinisch nicht
angezeigt, zur Erreichung des angestrebten Behandlungserfolgs daher nicht geeignet
und auch im Übrigen, ganz unabhängig von den bei ihm bestehenden besonderen ge-
sundheitlichen Risiken, unverhältnismäßig sei, und obwohl die insoweit erfo rderliche
Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines unabhängigen Gutachtens nicht statt-
3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht insoweit auch nicht der
Grundsatz der materiellen Subsidiarität (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>)
im Hinblick darauf entgegen, dass der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfa h-
ren nicht ausdrücklich auch die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen
seiner Zwangsbehandlung in Frage gestellt hat. Es kann offen bleiben, ob und gegebe-
nenfalls inwieweit bereits sein Vorbringen vor den Fachgerichten, da objektiv auch die
gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung nach dem baden-württembergi-
schen Unterbringungsgesetz betreffend, als sinngemäß auch gegen diese gerichtet
auszulegen war. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer sich
im fachgerichtlichen Verfahren darauf beschränkt hat, auf eine seine Grundrechte nicht
verletzende Anwendung der ihn betreffenden Gesetzesbestimmungen hinzuwirken,
wäre ihm dies nicht als unzureichende Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes entge-
genzuhalten (vgl. BVerfGE 112, 50 <60 ff., 63>). Insbesondere handelt es sich bei den
Fragen, die der vorliegende Fall hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angewende-
ten gesetzlichen Vorschriften aufwirft, nicht um solche, zu deren Prüfung die Gerichte
nur auf der Grundlage - hinreichend substantiierten - klägerischen Vorbringens angehal-
ten sind (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>; Beispiel etwa BVerfGE 115, 118 <135 f.>).
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zulässig, begründet. Die angegriffenen Be-
schlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
1. Die medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift in dessen
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität des Grund-
rechtsträgers und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt (vgl.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, EuGRZ
2011, S. 321 <326>). Entsprechendes gilt für die angegriffenen Entscheidungen, die die
Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers als rechtmäßig bestätigen.
Die Eingriffsqualität entfällt nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten
Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 326).
Eine Zwangsbehandlung im Sinne einer medizinischen Behandlung, die gegen den Wil-
len des Betroffenen erfolgt, liegt unabhängig davon vor, ob eine gewaltsame Durchset-
zung der Maßnahme erforderlich wird oder der Betroffene sich, etwa weil er die Aus-
sichtslosigkeit eines körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender
Ablehnung in die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt ent-
behrlich macht (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 332). Dem grundrechtseingreifenden Charakter
der angegriffenen Entscheidungen steht es daher nicht entgegen, dass der Beschwer-
deführer sich unter der Drohung, dass man ihm das Neuroleptikum anderenfalls
zwangsweise unter Fesselung injizieren würde, zur Vermeidung des zusätzlichen Übels
der Gewaltanwendung zunächst auf die Einnahme der Medikamente eingelassen hatte.
2. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten kann allerdings ungeachtet der
besonderen Schwere des darin liegenden Eingriffs durch das grundrechtlich geschützte
Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst gerechtfertigt sein. Dies gilt auch für eine
Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzuges. Die Vorausset-
zungen hierfür hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. März
2011 geklärt (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 327 f.).
3. Nach den in diesem Beschluss konkretisierten Maßstäben verletzen die angegrif-
fenen Entscheidungen den Beschwerdeführer bereits deshalb in seinem Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, weil es für die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers,
die sie als rechtmäßig bestätigen, an einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grund-
lage fehlt. § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19
a) Die medizinische Zwangsbehandlung des Untergebrachten zur Erreichung des
Vollzugsziels ist nach dieser Vorschrift nicht, wie verfassungsrechtlich geboten (s. im
Einzelnen BVerfG, a.a.O., S. 328 f., 332), auf die Fälle seiner krankheitsbedingt fehle n-
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW hat der Betroffene diejenigen Untersuchungs-
und Heilmaßnahmen zu dulden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich
sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, soweit die Untersuchung oder
Behandlung nicht unter Absatz 3 - d. h. unter das Einwilligungserfordernis für operative
Eingriffe und Eingriffe, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit ver-
In der vorgesehenen Bindung an die Regeln der ärztlichen Kunst liegt keine hinrei-
chend deutliche gesetzliche Begrenzung der Möglichkeit der Zwangsbehandlung auf
Fälle der fehlenden Einsichtsfähigkeit. Bereits der Umstand, dass eine Einwilligungsfä-
higkeit des Betroffenen nur für operative Eingriffe und für Maßnahmen, die mit einer er-
heblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Untergebrachten verbunden sind, ver-
langt wird - nur diese bedürfen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UBG BW einer Einwilligung des
Betroffenen, die dessen Einwilligungsfähigkeit voraussetzt -, spricht dafür, dass Eingrif-
fe unterhalb der genannten Schwelle unabhängig von der Frage einer krankheitsbe-
dingten Selbstbestimmungsunfähigkeit zugelassen sein sollen. Auch wenn man an-
nehmen wollte, dass zwischen der Fähigkeit zu wirksamer rechtfertigender Einwilligung
in eine medizinisch indizierte Behandlung und der Fähigkeit zur Einsicht in die Notwe n-
digkeit der Behandlung zu unterscheiden ist, weil eine psychische Krankheit speziell die
letztere Fähigkeit - insbesondere die Fähigkeit, die Risiken der Behandlung nicht zu
überschätzen - beeinträchtigen kann, stellt jedenfalls nicht schon der Verweis auf die
Regeln der ärztlichen Kunst in der notwendigen Weise klar, dass krankheitsbedingt feh-
lende Einsichtsfähigkeit Voraussetzung der Zwangsbehandlung ist. In Deutschland
existieren, nachdem von der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie
und Nervenheilkunde (DGPPN) in den neunziger Jahren initiierte Versuche zur Etablie-
rung medizinischer Standards für Zwangsbehandlungen nicht zu einem Ergebnis ge-
führt haben (vgl. Steinert, in: Ketelsen/Schulz/Zechert, Seelische Krise und Aggressivi-
tät, 2004, S. 44 <47>), keine medizinischen Standards für psychiatrische Zwangsbe-
handlungen, aus denen mit der notwendigen Deutlichkeit hervorginge, dass Zwangs-
behandlungen mit dem Ziel, den Untergebrachten entlassungsfähig zu machen, aus-
schließlich im Fall krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit zulässig sind. Dass dem-
entsprechend ein Bewusstsein hierfür in den medizinischen und juristischen Fachkrei-
sen noch nicht allgemein verbreitet und eine gesetzliche Regelung, wie im Beschluss
des Senats vom 23. März 2011 festgestellt, unverzichtbar ist, illustriert nicht zuletzt der
vorliegende Fall, in dem weder die Klinik noch die Fachgerichte sich mit der Frage, ob
beim Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Einsicht in die Not-
wendigkeit der Behandlung besteht, auch nur ansatzweise auseinandergesetzt haben.
Die bloße Feststellung einer Persönlichkeitsstörung beantwortet diese Frage nicht.
b) § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW entspricht auch nicht den weiteren aus dem Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden Anforderungen, denen ein zur medizinischen
Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ermächtigendes Gesetz genügen muss.
Voraussetzung der Zulässigkeit für nicht unter § 8 Abs. 3 UBG BW (operativer Eingriff,
erhebliche Lebens - oder Gesundheitsgefahr) fallende Maßnahmen der Zwangsbe-
handlung ist nach dieser Vorschrift nur, dass sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst
erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln. Damit ist dem Er-
fordernis, die Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung über abstrakte Verhältnis-
mäßigkeitsanforderungen hinaus gesetzlich zu konkretisieren (vgl. BVerfG, a.a.O.,
In verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlt es beispielsweise an einer angemessenen
Regelung des - unabhängig von der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Betroffe-
nen bestehenden - Erfordernisses der vorherigen Bemühung um eine auf Vertrauen
gegründete, im Rechtssinne freiwillige Zustimmung (vgl. im Einzelnen BVerfG, a.a.O.,
S. 329, 332). Eine hinreichend konkretisierte Ankündigung ist ebenfalls nicht vorgese-
hen. § 8 UBG BW enthält hierzu nichts. § 12 Abs. 2 UBG BW fordert eine vorherige An-
kündigung nur - sofern die Umstände sie zulassen - für die Anwendung unmittelbaren
Zwangs. Mit einer Regelung, die eine Androhung allein für die Anwendung physischen
Zwangs vorschreibt, sind jedoch die Fälle, für die das Ankündigungserfordernis von Ver-
fassungs wegen besteht, schon im Ansatz nicht ausreichend erfasst (vgl. BVerfG,
a.a.O., S. 329, 332). Entsprechendes gilt für das Erfordernis der Anordnung und Über-
wachung durch einen Arzt (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 330). Auch hier greift die Regelung
des baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes zu kurz, indem sie ein Erfor-
dernis ärztlicher Anordnung nur für den Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs vor-
sieht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UBG BW). Weiter fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen
Regelung zur Dokumentation (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 330, 332). Entgegen den verfas-
sungsrechtlichen Erfordernissen ist auch eine vorausgehende Überprüfung der Maß-
nahme durch Dritte in gesicherter Unabhä ngigkeit von der Unterbringungseinrichtung
(vgl. BVerfG, a.a.O., S. 330, 332) nicht vorgesehen.
c) Angesichts der festgestellten Mängel der gesetzlichen Eingriffsgrundlage bedarf
es keiner Entscheidung, ob diese selbst und die auf sie gestützten gerichtlichen Ent-
scheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 327 ff.)
noch in weiteren Hinsichten nicht genügen.
1. Die Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW führt zur Nichtigkeit der
Vorschrift. Die Voraussetzungen für eine bloße Unvereinbarerklärung liegen nicht vor
2. Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben, und die Sache ist gemäß § 95
Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht Heidelberg zurückzuverweisen.
3. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Nonsurgical Treatment of Adenoidal Hypertrophy with Cefuroxime Axetil and Intranasal Mometasone Furoate Combination Adenoidal Hipertirofinin Sefuroksim Aksetil ve Mometazon Furoat ile Cerrahi D›fl› Tedavisi Semanur Kuyucu1, Necdet Kuyucu2, Selma Unal2, Demir Apayd›n3Mersin University, Faculty of Medicine Department of Pediatrics, Pediatric Allergy Unit1, Pediatric Infectious Disea
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