TopPortfolio-INVEST
Fondsverwaltung: Landesbank Berlin Investment GmbH, Berlin April 2013
Der Kauf und Verkauf von Investmentanteilen erfolgt auf der Basis des
Wichtiger Hinweis
zurzeit gültigen Verkaufsprospektes und der Allgemeinen Vertragsbe-dingungen in Verbindung mit den Besonderen Vertragsbedingungen,
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen: Anpassung der
ergänzt durch den letzten Jahresbericht. Wenn der Stichtag des Jah-
Kostenregelung in den Besonderen Vertragsbedingungen an die
resberichts länger als acht Monate zurückliegt, ist dem Erwerber auch
Muster der Finanzaufsicht
der Halbjahresbericht vor Vertragsschluss anzubieten. Es ist nichtgestattet, von dem Prospekt abweichende Auskünfte oder Erklärun-gen abzugeben. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis
Die Landesbank Berlin Investment GmbH ändert mit Genehmigung der
von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht im Prospekt enthalten
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Besonderen
sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers.
Informationen über Änderungen der Vertragsbedingungen werden im
Neben einigen redaktionellen Änderungen wird die Kostenregelung
Bundesanzeiger (ehemals „elektronischer Bundesanzeiger“) sowie
in den Besonderen Vertragsbedingungen an die Musterregelungen
auf der Homepage der Kapitalanlagegesellschaft (www.lbb-invest.de)
der BaFin angepasst. Damit wird eine Vorgabe des Gesetzgebers um -
veröffentlicht. Wesentliche Änderungen der Anlagepolitik im Rahmen
gesetzt. Diese Anpassungen – inhaltlich für den Anleger nachteilige
der geltenden Vertragsbedingungen werden von der Kapitalanlage-
Änderungen sind damit nicht verbunden – treten am 1. Juli 2013 in
gesellschaft auf ihrer vorgenannten Homepage erläutert.
Dem Vertragsverhältnis zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Anle-
Die Änderungen sind den individuellen Bekanntmachungen der jewei-
ger sowie den vorvertraglichen Beziehungen wird deutsches Recht
ligen Fonds im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) und auf
zugrunde gelegt. Gemäß den jeweiligen Allgemeinen Vertragsbedin-
unserer Homepage zu entnehmen. Geänderte gesetzliche Verkaufs-
gungen ist der Sitz der Kapitalanlagegesellschaft Gerichts stand für
unterlagen werden bei der LBB-INVEST ab 1. Juli 2013 erhältlich sein.
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, sofern der Anleger keinenallgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Laut § 123 Absatz 1 InvG sindsämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften in deutscher Spracheabzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. DieKapitalanlagegesellschaft wird ferner die gesamte Kommunikation mitihren Anlegern in deutscher Sprache führen.
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften des Investment-gesetzes können Verbraucher die Ombudsstelle für Investmentfondsdes BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. anru-fen. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt. DieKontaktdaten lauten:
Büro der Ombudsstelle des BVIBundesverband Investment und Asset Management e.V. Unter den Linden 4210117 BerlinTelefon: (030) 6449046-0Telefax: (030) 6449046-29E-Mail: info@ombudsstelle-investmentfonds.dewww.ombudsstelle-investmentfonds.de
Eine ladungsfähige Anschrift der Landesbank Berlin Investment GmbH,die Namen der gesetzlichen Vertreter, das Handelsregister, bei demdie Landesbank Berlin Investment GmbH eingetragen ist, und die Han-delsregister-Nummer finden Sie am Ende dieses Verkaufspros pektes.
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BürgerlichenGesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleis -tungen können sich die Beteiligten auch an die Schlichtungsstelle derDeutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32 in 60047 Frankfurt, Tel.:(069) 2388-1907 oder -1906, Fax: (069) 2388-1919, schlichtung@bundes-bank.de, wenden. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervonunberührt. Jahresbericht des TopPortfolio-INVEST für das Geschäftsjahr vom 1. April 2012 bis 31. März 2013
Der TopPortfolio-INVEST setzt seinen Schwerpunkt auf internationale
den höchsten Wert erreicht, liegt er in den Niederlanden bei 3,21 %.
Aktien, die eine höhere Dividendenrendite als der Marktdurchschnitt
Für deutsche Aktien liegt die Dividendenrendite bei 3,45 %. Im Rahmen
und ein kontinuierliches Dividendenwachstum erwarten lassen. Dar -
des Investmentprozesses wird angestrebt, Aktien mit einer Mindest -
über hinaus können bei der Auswahl weitere Unternehmens-Kenn-
dividendenrendite von ca. 2,5 % zu erwerben. Damit sind dividenden-
zahlen, wie zum Beispiel das Kurs-/Buchwertverhältnis oder die Eigen-
starke Aktien als solches interessant und unter Berücksichtigung
kapitalrendite berücksichtigt werden. Des Weiteren kann der Fonds
möglicher Kurspotentiale im Vergleich zum Rentenmarkt unverändert
ohne vorher festgelegte Ausrichtung in bestimmte Branchen, Länder-
Der Anteil an Investitionen in Unternehmen aus dem Bankensektor ist
Im Berichtszeitraum befanden sich die internationalen Kapitalmärkte
aufgrund der Unsicherheit über Nachhaltigkeit der Dividendenfähig-
weiterhin im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlichen Ungleichge-
keit mit 1,62 % unverändert belassen worden (Vorjahr: 1,36 %). Demge-
wichten in vielen Euro-Ländern (Griechenland, Zypern, Portugal,
genüber wurden Versicherungen bevorzugt, auf die ein Portfolioanteil
Irland, Spanien und Italien) einerseits sowie massiven monetären
von 10,43 (Vorjahr: 11,36 %) entfielen. Hier wurden weiterhin Lebens-
Impulsen durch weitere Anleihekaufprogramme der EZB (Outright
und Rückversicherungsunternehmen berücksichtigt. Aufgrund des
Monetary Transaction) und der FED zur Aufrechterhaltung der Solvenz
weiterhin hohen Dividendenrenditen blieb das Gewicht von Energie-
des Bankensystems andererseits. Von diesen skizzierten Risiken ist
werten im Portfolio mit 16,59 % fast unverändert (Vorjahr: 16,29 %). Die
das Mandat nur unterproportional betroffen, da der Portfolioanteil in
Gewichtung des Sektors Telekommunikation wurde infolge zunehmen-
den Ländern der Euro-Peripherie bei nur 5,36 % liegt. Die Folge der ver-
der Dividendenkürzungen im Berichtszeitraum mit 15,36 % auf 7,24 %
schiedenen Liquiditätsprogramme war eine liquiditätsgetriebene Auf-
wärtsentwicklung an den internationalen Aktienmärkten, die – gemes-sen am MSCI World – ein Kursplus von 9,34 % erreichen konnte. Dem
Hinsichtlich der regionalen Gewichtung per 28.03.2013 liegt der Anteil
allgemeinen Aktienkursrisiko sowie Liquiditätsrisiken wurde durch
von Euroland konstant mit einem Anteil von 26,62 % (Vorjahr 27,74 %)
eine breite Diversifizierung des Portfolios auf 84 Einzelwerte (Aktien)
auf hohem Niveau. Infolge der sich abzeichnenden Stärke des US-Dol-
lars ist die Position in den USA von 27,91 % auf 29,67 % aufgebaut wor-den. Zusätzlich bestehen bedeutendere Positionen in Großbritannien
Im Berichtszeitraum war die Anlage in Aktien aus fundamentalen
in Höhe von 14,85 % (Vorjahr 12,52 %) und in der Schweiz von 5,75 %
Gesichtspunkten weiterhin attraktiv. Aufgrund des im Geschäftsjahr
(Vorjahr: 5,85 %). Daraus ergeben sich maßgebliche Währungsrisiken
weiter reduzierten Zinsniveaus war eine Aktieninvestition auch unter
aus den Positionen US-Dollar, britisches Pfund, Yen und Schweizer
Dividendenrenditeaspekten (Verzinsung der Aktienanlage in Prozent
Franken, denn Veränderungen der Wechselkurse können auf Fremd-
gemessen an der Dividende) sehr interessant. So lag zum Ende des
währung lautende Vermögensgegenstände negativ beeinflussen.
Berichtszeitraums die Dividendenrendite aller im Fonds enthaltenenWertpapieren mit 4,10 % (Vorjahr 4,90 %) sowohl über dem Niveau für
Der Fonds erzielte im Berichtszeitraum eine Performance von 15,69 %
Unternehmen aus dem MSCI Welt-Universum als auch weiterhin über
dem Stand der Umlaufrendite (durchschnittliche Rendite aller imUmlauf befindlichen Anleihen) von 1,29 % (Vorjahr 1,50 %).
Das Veräußerungsergebnis von 94.613,61 Euro setzt sich zusammenaus Geschäften in Wertpapieren i. H. v. 50.547,16 Euro, Geschäften mit
Allerdings zeigen sich europaweit deutlichere regionale Unterschiede.
Derivaten i. H. v. Euro 1.634,80 und aus Devisenkursänderungen i. H. v.
Während der durchschnittliche Dividendenertrag in Spanien mit 6,24 %
TopPortfolio-INVEST - Depotstruktur per 31.03.2013 TopPortfolio-INVEST - Depotstruktur per 31.03.2012 Zusammengefasste Vermögensaufstellung zum 31.03.2013 Anteil am Fondsvermögen in % Derivate Liquidität Vermögensaufstellung des TopPortfolio-INVEST zum 31.03.2013 Gattungsbezeichnung Stück bzw. Verkäufe/ Kurswert Anteile bzw. 31.03.13 Zugänge Abgänge des Fonds- Whg. in 1.000 im Berichtszeitraum vermögens Börsengehandelte Wertpapiere 9.791.315,43
Husky Energy Inc. Registered Shares o.N.
Bâloise Holding AG Namens-Aktien SF 0,10
Philip Morris CR AS Namens-Aktien KC 1000
Delta Lloyd N.V. Aandelen op naam EO -,20
Gattungsbezeichnung Stück bzw. Verkäufe/ Kurswert Anteile bzw. 31.03.13 Zugänge Abgänge des Fonds- Whg. in 1.000 im Berichtszeitraum vermögens
Royal Dutch Shell Reg. Shares Class A EO -,07 GB00B03MLX29
Schneider Electric S.A. Actions Port. EO 4
HSBC Holdings PLC Registered Shares DL -,50 GB0005405286
Astellas Pharma Inc. Registered Shares o.N.
Mitsui & Co. Ltd. Registered Shares o.N.
NTT DOCOMO INC. Registered Shares o.N.
Sankyo Co. Ltd. (6417) Registered Shares o.N. JP3326410002
Sumitomo Corp. Registered Shares o.N.
Venture Corp. Ltd. Registered Shares SD -,25
Applied Materials Inc. Registered Shares o.N. US0382221051
Blackrock Inc. Reg. Shares Class A DL -,01
Gattungsbezeichnung Stück bzw. Verkäufe/ Kurswert Anteile bzw. 31.03.13 Zugänge Abgänge des Fonds- Whg. in 1.000 im Berichtszeitraum vermögens
DTE Energy Co. Registered Shares o.N.
HollyFrontier Corp. Registered Shares DL -,01 US4361061082
Marathon Oil Corp. Registered Shares DL 1
Nustar Energy L.P. Registered Shares o.N. Summe Wertpapiervermögen 9.791.315,43 Derivate
(Bei den mit Minus gekennzeichneten Beständen handelt es sich um verkaufte Positionen) Aktienindex-Derivate Optionsrechte Optionsrechte auf Aktienindices
Namensänderung von SK Telecom Ltd. in SK Telecom Co. Ltd
Gattungsbezeichnung Stück bzw. Verkäufe/ Kurswert Anteile bzw. 31.03.13 Zugänge Abgänge des Fonds- Whg. in 1.000 im Berichtszeitraum vermögens Bankguthaben, nicht verbriefte Geldmarktinstrumente und Geldmarktfonds 78.214,16 Bankguthaben 78.214,16 Sonstige Vermögensgegenstände 53.133,85 Sonstige Verbindlichkeiten *) -16.976,02 -16.976,02 Fondsvermögen 9.905.097,42 100,00 **) Anteilwert Umlaufende Anteile Bestand der Wertpapiere am Fondsvermögen (in %) Bestand der Derivate am Fondsvermögen (in %)
Rückstellungen für Verwaltungsvergütung, Depotbankvergütung, Pauschalkosten
Durch Rundung der Prozentanteile bei der Berechnung können geringfügige Differenzen entstandensein.
Die Auslastung der Obergrenze für das Marktrisikopotenzial wurde für
Bei offenen Zielfonds erfolgt die Bewertung grundsätzlich zu dem letz-
dieses Sondervermögen gemäß der Derivateverordnung nach dem
ten von der jeweiligen KAG veröffentlichten Anteilwert. Liegen im Falle
qualifizierten Ansatz anhand eines Vergleichsvermögens mit relativem
der Aussetzung der Rücknahme der Anteilscheine Tatsachen vor, die
es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass nach derWiederaufnahme der Rücknahme ein wesentlich abweichender Kurs
zur Anwendung kommt, erfolgt die Bewertung im Interesse der Anleger
zu diesem Kurs, sofern ein solcher Kurs von der Zielfonds-KAG oder
effektiver historischer Beobachtungszeitraum:
der Zielfonds-Depotbank kommuniziert wird.
Das Risikomodell basiert auf der Varianz-Kovarianz-Analyse auf Basis einer Historie von250 Tagen.
Die Bewertung von Derivaten, die an einer Börse gehandelt oder ineinen anderen organisierten Markt einbezogen sind, erfolgt zum letz-ten verfügbaren handelbaren Kurs. Potenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko gem. § 28b Abs. 2 Satz 1 und 2 Derivate-VO
Bei OTC-Instrumenten, d. h. OTC-Derivaten, Devisentermingeschäften,Schuldscheindarlehen und sonstigen, nicht an Börsen oder organi-
sierten Märkten gehandelten Instrumenten erfolgt die Bewertung
grundsätzlich auf Basis eines entsprechenden Bewertungsmodells.
durchschnittlicher potenzieller Risikobetrag
Bankguthaben und bestimmte sonstige Vermögensgegenstände (z. B. Dividenden- und Zinsforderungen) werden grundsätzlich zum Nenn-
Zusammensetzung des Vergleichsvermögens
wert angesetzt. Festgelder werden zum Renditekurs bewertet, sofern
(§ 28b Abs. 3 Derivate-VO)
das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündi-gung zum Renditekurs erfolgt.
Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werdenzu dem unter Zugrundelegung des Mittags-Fixings von der Reuters AG
Im Geschäftsjahr erreichte Hebelwirkung durch Derivategeschäfte
um 13:30 Uhr ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleichumgerechnet. Angaben zur Bewertung von Vermögensgegenständen gem. § 13 Wertpapierkurse bzw. Marktsätze Abs. 2 Nr. 2 InvRBV
Die Vermögensgegenstände des Sondervermögens sind auf der Grundlage nachstehen-der Kurse/Marktsätze bewertet:
Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt durch die Depot-bank. Grundlage der Bewertung ist § 36 InvG sowie die Investment-
Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung - InvRBV.
Grundsätzlich wird für die Bewertung von Vermögensgegenständen
Devisenkurse (in Mengennotiz)
der letzte an einer Börse oder einem anderen organisierten Markt ver-
fügbare handelbare Kurs zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt der
Anteilwertermittlung eine verlässliche Bewertung gewährleistet. Liegt
ein verlässlicher handelbarer Kurs zum Zeitpunkt der Anteilwerter-
mittlung nicht vor, so wird der betreffende Vermögensgegenstand mit
dem Verkehrswert bewertet, der auf Basis eines geeigneten Bewer-
tungsmodells unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegeben-
heiten ermittelt wurde. Die verwendeten Bewertungsmodelle beruhenauf allgemein anerkannten und regelmäßig überprüften Discounted-
Cash-Flow-Methoden, die die aktuellen Marktgegebenheiten weitest-
Dies bedeutet für die einzelnen Vermögensgegenstände Folgendes:
Bei Aktien und Exchange Traded Funds (ETF) wird grundsätzlich der
Marktschlüssel
letzte börsengehandelte Kurs zugrunde gelegt. Börsenkurse odernotierte Preise an anderen organisierten Märkten werden dabei
Terminbörsen
grundsätzlich als handelbare Kurse eingestuft.
Für Renten wird ebenfalls grundsätzlich der letzte börsengehandelte
Der Anteil der Transaktionen, die im Berichtszeitraum für Rechnung des Sondervermögensüber Broker ausgeführt wurden, die eng verbundene Unternehmen und Personen sind,
Kurs zugrunde gelegt. Ist dieser älter als 15 Minuten, wird dieser auf
Basis eines internen Bewertungsmodells der Depotbank an die aktu-
Der Transaktionsumfang belief sich hierbei auf insgesamt 320.102,88 Euro. Die Angabe
bezieht sich auf Aktien, Renten und Fondsanteile. Während des Berichtszeitraumes abgeschlossene Geschäfte, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen: Käufe und Verkäufe in Wertpapieren, Investmentanteilen und Schuldscheindarlehen (Marktzuordnung zum Berichtsstichtag): Gattungsbezeichnung Stück bzw. Verkäufe Anteile bzw. Whg. in 1.000 Zugänge Abgänge Börsengehandelte Wertpapiere
Deutsche Telekom AG Namens-Aktien o.N.
GrainCorp Ltd. Registered Shares o.N.
Magyar Telekom Telecommun.PLC Namens-Aktien A UF 100
Telefónica Czech Rep. A.S. Namens-Aktien KC 87
Verizon Communications Inc. Registered Shares DL -,10
An organisierten Märkten zugelassene oder in diese einbezogene Wertpapiere Nichtnotierte Wertpapiere
TELUS Corp. Reg. Shares (Non Voting) o.N. Andere Wertpapiere
Namensänderung von Hannover Rückversicherung AG in Hannover Rück SE
Ertrags- und Aufwandsrechnung (inkl. Ertragsausgleich) für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis 31.03.2013 Erträge
2. Dividenden ausländischer Aussteller (vor Quellensteuer)
3. Zinsen aus inländischen Wertpapieren
4. Zinsen aus ausländischen Wertpapieren (vor Quellensteuer)
5. Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland
6. Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland (vor Quellensteuer)
8. Erträge aus Wertpapier- Darlehen- und Pensionsgeschäften
Summe der Erträge 391.384,33 II. Aufwendungen
davon erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung
4. Prüfungs- und Veröffentlichungskosten
Summe der Aufwendungen -164.320,02 III. Ordentlicher Nettoertrag 227.064,31 IV. Veräußerungsgeschäfte Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften 94.613,61 V. Ergebnis des Geschäftsjahres 321.677,92 Gesamtkostenquote Die Gesamtkostenquote drückt die Summe der Kosten und Gebühren (ohne Transaktionskosten) als Prozentsatz des durchschnittlichen Fondsvolumens innerhalb eines Geschäftsjahres aus.
Transaktionskosten (Summe der Nebenkosten des Erwerbs (Anschaffungsnebenkosten) und der Kosten der Veräußerung der Vermögens -gegenstände)
Die KAG erhält keine Rückvergütungen aus den vom Sondervermögen an die Depotbank und an Dritte geleisteten Vergütungen undAufwandserstattungen. Die KAG gewährt sogenannte Vermittlungsfolgeprovision an Vermittler aus der von dem Sondervermögen an sie geleisteten Vergütung.
Erstattung aus Spruchverfahren, Quellensteuererstattungen
Die sonstigen Aufwendungen beinhalten im Wesentlichen die jährliche Pauschalgebühr. Daneben können Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerbund der Veräußerung von Vermögensgegenständen, Kosten für die Prüfung, die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen, imZusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung entstehende Steuern, Verwaltungsgebühren und Kostenersatz staatlicher Stellensowie Kosten der weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungs- und Informationspflichten / -arten dem Sondervermögen belastet undunter sonstigen Aufwendungen ausgewiesen werden. Entwicklung des Sondervermögens 2012 / 2013 Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres 9.399.709,75
1. Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr
a) Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen:
b) Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen:
8. Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne/Verluste
II. Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres 9.905.097,42 Berechnung der Ausschüttung insgesamt und je Anteil Zur Ausschüttung verfügbar 1.556.060,77 II. Gesamtausschüttung 268.224,00
Für die Ermittlung der investmentrechtlichen Besteuerungsgrundlagen liegt eine Bescheinigung nach § 5 InvStG vor. Entwicklung von Fondsvermögen und Anteilwert im 3-Jahresvergleich
Fondsvermögen am Ende des Geschäftsjahres
Der Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erfolgt gem. § 7 Abs. 3, 3a und 3c InvStG über die depotführende Stelle bzw. über dieletzte inländische auszahlende Stelle als Entrichtungsverpflichtete. An die Landesbank Berlin Investment GmbH
Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungsle-gungsbezogenen internen Kontrollsystems und die Nachweise für die
Die Landesbank Berlin Investment GmbH hat uns beauftragt, gemäß
Angaben im Jahresbericht überwiegend auf der Basis von Stichproben
§ 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes (InvG) den Jahresbericht des Son-
dervermögens TopPortfolio-INVEST für das Geschäftsjahr vom 1. April
Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Rechnungs -
legungsgrundsätze für den Jahresbericht und der wesentlichen Ein-schätzungen der gesetzlichen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend
Die Aufstellung des Jahresberichts nach den Vorschriften des InvG
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Kapitalanlage -gesellschaft. Prüfungsurteil Verantwortung des Abschlussprüfers
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Er -
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten
kenntnisse entspricht der Jahresbericht den gesetzlichen Vorschriften.
Prüfung eine Beurteilung über den Jahresbericht abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung nach § 44 Abs. 5 InvG unter Beachtung der
vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschenGrundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen.
Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtig -
keiten und Verstöße, die sich auf den Jahresbericht wesentlich aus-
wirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisseüber die Verwaltung des Sondervermögens sowie die Erwartungen
über mögliche Fehler berücksichtigt. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften
Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger,
Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)
die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dem ausländi-schen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus
diesem Jahresbericht beschriebenen Sondervermögen mit seinem
Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien
Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Kon-sequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnlichen
Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Termingeschäf-ten sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Son-
Das Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körperschaft-
dervermögens erzielt werden, werden beim Anleger nicht erfasst,
und Gewerbesteuer befreit. Die steuerpflichtigen Erträge des Sonder-
solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zudem werden die Gewinne
vermögens werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapi-
aus der Veräußerung der in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f)
talvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusam-
InvStG genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht erfasst,
men mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von
wenn sie nicht ausgeschüttet werden.
jährlich 801,- Euro (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehe-gatten) bzw. 1.602,- Euro (für zusammen veranlagte Ehegatten) über-
Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:
a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steu-erabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kir-
b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit festem
chensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Reverse-Floater,
die vom Sondervermögen ausgeschütteten Erträge, die ausschüt-tungsgleichen Erträge, der Zwischengewinn sowie der Gewinn aus
c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröffent-
dem An- und Verkauf von Fondsanteilen, wenn diese nach dem
lichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden,
31.12.2008 erworben wurden bzw. werden. 1)
d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen,
Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungs-wirkung (so genannte Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus
e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Gewinnob-
Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung
ligationen und Fremdkapital-Genussrechte und
anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durchdie depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen
„cum“-erworbene Optionsanleihen.
vorgenommen und ausländische Quellensteuern angerechnet.
Werden Gewinne aus der Veräußerung der o. g. Wertpapiere / Kapital-
Der Steuerabzug hat u. a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn
forderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Still-
der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von
halterprämien ausgeschüttet, sind sie grundsätzlich steuerpflichtig
25 Prozent. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen
und unterliegen bei Verwahrung der Anteile im Inland dem Steuerab-
in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt
zug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchen-
setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet
steuer). Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpa-
auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug
pieren und Gewinne aus Termingeschäften sind jedoch steuerfrei,
an (so genannte Günstigerprüfung).
wenn die Wertpapiere auf Ebene des Sondervermögens vor dem01.01.2009 erworben bzw. die Termingeschäfte vor dem 01.01.2009 ein-
Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen
haben (weil z. B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilenin einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuerer-
Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in
klärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Ein-
der o. g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu
künfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von
25 Prozent oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.
Trotz Steuerabzug und höherem persönlichen Steuersatz können
Zinsen, zinsähnliche Erträge sowie ausländische Dividenden
Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen erforderlich sein, wennim Rahmen der Einkommensteuererklärung außergewöhnliche Belas-
Ausgeschüttete oder thesaurierte Zinsen, zinsähnliche Erträge sowie
tungen oder Sonderausgaben (z. B. Spenden) geltend gemacht werden.
ausländische Dividenden unterliegen bei Inlandsverwahrung demSteuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf.
Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die
Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst. Die steuerlicheGesetzgebung erfordert zur Ermittlung der steuerpflichtigen bzw. der
Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger
kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge eine differenzierte Betrachtung
Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die
steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.
Gewinne aus dem Verkauf von vor dem 01.01.2009 erworbenen Fondsanteilen sind beim Privatanle-ger steuerfrei.
Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer NV-Bescheinigung und
Bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen, die vor dem 01.01.2012
bei ausländischen Anlegern bei Nachweis der steuerlichen Auslän-
vorgenommen werden, wird von der inländischen Dividende ein Steu-
erabzug in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) vonder depotführenden Stelle bzw. von der Kapitalanlagegesellschaft vor-
Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuerrechtlich
genommen. Die depotführende Stelle berücksichtigt bei Ausschüttun-
ausschüttenden Sondervermögens in einem inländischen Depot bei
gen zudem einen ggf. vorliegenden Antrag auf Kirchensteuereinbehalt.
der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Kreditinstitut (Depotfall), so
Der Anleger erhält den Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solida-
nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Ab-
ritätszuschlag) in voller Höhe sofort erstattet, sofern die Anteile bei
stand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in aus-
der Kapitalanlagegesellschaft oder einem inländischen Kreditinstitut
reichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem
verwahrt werden und dort ein Freistellungsauftrag in ausreichender
Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer
Höhe oder eine NV-Bescheinigung vorliegt. Anderenfalls kann er den
von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall
Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) unter Bei-
erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrie-
fügung der steuerlichen Bescheinigung der depotführenden Stelle auf
seine persönliche Einkommensteuerschuld anrechnen.
Handelt es sich um ein steuerrechtlich thesaurierendes Sonderver-
Für nach dem 31.12.2011 erfolgende Ausschüttungen und Thesaurie-
mögen, so wird bei Thesaurierungen vor dem 01.01.2012 der Steuerab-
rungen stellt das Sondervermögen den depotführenden Stellen die
zug auf die thesaurierten, dem Steuerabzug unterliegenden Erträge
Kapitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden Zuschlagsteuern
des Sondervermögens in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritäts-
(Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur Verfügung. Die depotfüh-
zuschlag) durch die Kapitalanlagegesellschaft selbst abgeführt. Der
renden Stellen nehmen den Steuerabzug unter Berücksichtigung der
Ausgabe- und Rücknahmepreis der Fondsanteile ermäßigt sich inso-
persönlichen Verhältnisse der Anleger vor, so dass insbesondere ggf.
weit um den Steuerabzug zum Ablauf des Geschäftsjahres. Da die
die Kirchensteuer abgeführt werden kann. Soweit das Sondervermö-
Anleger der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig nicht bekannt sind,
gen den depotführenden Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat,
kann in diesem Fall kein Kirchensteuereinbehalt erfolgen, so dass
die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung.
kirchensteuerpflichtige Anleger insoweit Angaben in der Einkommen-steuererklärung zu machen haben. Negative steuerliche Erträge
Für nach dem 31.12.2011 erfolgende Thesaurierungen stellt das Son-dervermögen den depotführenden Stellen die Kapitalertragsteuer
Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen posi-
nebst den maximal anfallenden Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag
tiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden diese auf
und Kirchensteuer) zur Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen
Ebene des Sondervermögens steuerlich vorgetragen. Diese können
den Steuerabzug wie im Ausschüttungsfall unter Berücksichtigung
auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven
der persönlichen Verhältnisse der Anleger vor, so dass insbesondere
steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine
ggf. die Kirchensteuer abgeführt werden kann. Soweit das Sonderver-
direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anle-
mögen den depotführenden Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat,
ger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim
die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung.
Anleger einkommensteuerlich erst in dem Veranlagungszeitraum(Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sondervermögens
Befinden sich die Anteile im Depot bei einem inländischen Kreditinsti-
endet bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sondervermö-
tut oder einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft, so erhält der
gens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des
Anleger, der seiner depotführenden Stelle einen in ausreichender
Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung
Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung
bei der Einkommensteuer des Anlegers ist nicht möglich.
vor Ablauf des Geschäftsjahres des Sondervermögens vorlegt, denabgeführten Steuerabzug (bzw. ab 2012 den den depotführenden Stel-len zur Verfügung gestellten Betrag) auf seinem Konto gutgeschrieben. Substanzauskehrungen
Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw.
Substanzauskehrungen sind nicht steuerbar.
nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger auf Antrag von derdepotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung über den einbehal-
Substanzauskehrungen, die der Anleger während seiner Besitzzeit
tenen und abgeführten Steuerabzug und den Solidaritätszuschlag. Der
erhalten hat, sind allerdings dem steuerlichen Ergebnis aus der Veräu-
Anleger hat dann die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen seiner
ßerung der Fondsanteile hinzuzurechnen, d. h., sie erhöhen den steu-
Einkommensteuerveranlagung auf seine persönliche Steuerschuld
Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene
verwahrt und Ertragsscheine einem inländischen Kreditinstitut vorge-legt (Eigenverwahrung), wird der Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent
Werden Anteile an einem Sondervermögen, die nach dem 31.12.2008
zuzüglich des Solidaritätszuschlags vorgenommen.
erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt derVeräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Sofern die
Inländische Dividenden
Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt diedepotführende Stelle den Steuerabzug vor. Der Steuerabzug von 25
Inländische Dividenden, die vom Sondervermögen ausgeschüttet oder
Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) kann
thesauriert werden, sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig.
durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden.
Bei einer Veräußerung von vor dem 01.01.2009 erworbenen Anteilen
Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in
ist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei.
der o. g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zubehandeln (s. u.).
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaffungs-kosten um den Zwischengewinn zum Zeitpunkt der Anschaffung und
Jeweils ausgeschüttete Wertpapierveräußerungsgewinne, Terminge-
der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn zum Zeitpunkt der
schäftsgewinne sowie Erträge aus Stillhalterprämien unterliegen
Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommen-
grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüg-
steuerlichen Erfassung von Zwischengewinnen (siehe unten) kommen
lich Solidaritätszuschlag). Dies gilt nicht für jeweilige Gewinne aus der
kann. Zudem ist der Veräußerungspreis um die thesaurierten Erträge
Veräußerung von vor dem 01.01.2009 erworbenen Wertpapieren und
zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch inso-
eingegangenen Termingeschäften. Die auszahlende Stelle nimmt
weit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt.
jedoch insbesondere dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anlegereine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist oder diese Kapi-
Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31.12.2008 erworbener
talerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und
Fondsanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitz-
dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach
zeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfass-
amtlich vorgeschriebenem Vordruck erklärt wird.
ten, nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreien Erträgezurückzuführen ist (so genannter besitzzeitanteiliger Immobilienge-winn). Für Veräußerungsgewinne von Anteilen im Privatvermögen, die
Zinsen und zinsähnliche Erträge
dem Anleger nach dem 19.05.2010 zufließen, gilt dies nur, sofern dieKapitalanlagegesellschaft den Immobiliengewinn börsentäglich er rech -
Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuer -
pflichtig 2). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriertoder ausgeschüttet werden. Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)
Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuer -abzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus
möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über
Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnlichenGenussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Termingeschäf-
In- und ausländische Dividenden
ten sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Son-dervermögens erzielt werden, werden beim Anleger nicht erfasst,
Vor dem 01.03.2013 dem Sondervermögen zugeflossene oder als zuge-
solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zudem werden die Gewinne
flossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaf-
aus der Veräußerung der in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis
ten, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesau-
f) InvStG genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht erfasst,
riert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden nach dem REITG bei
wenn sie nicht ausgeschüttet werden.
Körperschaften grundsätzlich steuerfrei 3). Aufgrund der Neuregelungzur Besteuerung von Streubesitzdividenden sind nach dem 28.02.2013
Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:
dem Sondervermögen aus der Direktanlage zugeflossene oder alszugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesell-
a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
schaften bei Körperschaften steuerpflichtig. Von Einzelunternehmernsind Dividenden – mit Ausnahme der Dividenden nach dem REITG – zu
b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit festem
60 Prozent zu versteuern (Teileinkünfteverfahren). Für Erträge, die dem
Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Reverse-Floater,
Anleger nach dem 19.05.2010 zufließen oder als zugeflossen gelten,gilt dies nur, sofern die Kapitalanlagegesellschaft den Aktiengewinn
c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröffent-
börsentäglich errechnet und veröffentlicht.
lichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden
Inländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug
d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen,
(Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag).
e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Gewinnob-
Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steu-
ligationen und Fremdkapital-Genussrechte und
erabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheini-gung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung
„cum“-erworbene Optionsanleihen.
über die Vornahme des Steuerabzugs.
Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so sind sie steuerlich auf Anle-
Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug
gerebene zu berücksichtigen. Dabei sind Veräußerungsgewinne aus
(Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Die
Aktien ganz1) (bei Anlegern, die Körperschaften sind) oder zu 40 Prozent
auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steuer-
(bei sonstigen betrieblichen Anlegern, z. B. Einzelunternehmern) steu-
abzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
erfrei (Teileinkünfteverfahren). Veräußerungsgewinne aus Renten /
perschaft ist (wobei von Körperschaften i. S. d. § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5
Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus
KStG der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des für sie zustän-
Stillhalterprämien sind hingegen in voller Höhe steuerpflichtig.
digen Finanzamtes vorliegen muss) oder die ausländischen Dividenden
5 Prozent der Veräußerungsgewinne aus Aktien gelten bei Körperschaften als nicht abzugsfähige
Die zu versteuernden Zinsen sind gemäß § 2 Absatz 2a InvStG im Rahmen der Zinsschrankenrege-
Betriebsausgaben und sind somit letztlich doch steuerpflichtig.
lung nach § 4h EStG zu berücksichtigen.
5 Prozent der Dividenden gelten bei Körperschaften als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben undsind somit letztlich doch steuerpflichtig.
Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der aus-
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen sind
zahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vor-
für Körperschaften grundsätzlich in Höhe des besitzzeitanteiligen
Aktiengewinns steuerfrei. 1) Von Einzelunternehmern sind diese Ver-äußerungsgewinne zu 60 Prozent zu versteuern. Der Gewinn aus der
Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern sind die ggf. zum Teil einkom-
Veräußerung der Anteile ist zudem in Höhe des besitzanteiligen Immo-
mensteuerfreien bzw. körperschaftsteuerfreien Dividendenerträge für
biliengewinns steuerfrei. Für Veräußerungsgewinne von Anteilen im
Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen,
Betriebsvermögen, die dem Anleger nach dem 19.05.2010 zufließen,
gilt dies nur, sofern die Kapitalanlagegesellschaft den Aktiengewinnund Immobiliengewinn börsentäglich errechnet und veröffentlicht. Negative steuerliche Erträge Steuerausländer
Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen posi-tiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden diese
Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Sonder -
steuerlich auf Ebene des Sondervermögens vorgetragen. Diese kön-
vermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle
nen auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen posi-
(Depotfall), wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnliche Erträge,
tiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden.
Wertpapierveräußerungsgewinne, Termingeschäftsgewinne und aus-
Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den
ländische Dividenden Abstand genommen, sofern er seine steuerliche
Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge
Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft
beim Anleger bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer erst
der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nach-
in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäfts-
gewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstat-
jahr des Sondervermögens endet bzw. die Ausschüttung für das
tung des Steuerabzugs gemäß § 37 Absatz 2 AO zu beantragen. Zustän-
Geschäftsjahr des Sondervermögens erfolgt, für das die negativen
dig ist das Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden Stelle.
steuerlichen Erträge auf Ebene des Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer bzw.
Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender Sondervermö-
Körperschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich.
gen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird ihmbei vor dem 01.01.2012 erfolgenden Thesaurierungen und Nachweisseiner steuerlichen Ausländereigenschaft der Steuerabzug in Höhe
Substanzauskehrungen
von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, soweit dieser nicht aufinländische Dividenden entfällt, erstattet. Erfolgt der Antrag auf Erstat-
Substanzauskehrungen sind nicht steuerbar. Dies bedeutet für einen
tung verspätet, kann – wie bei verspätetem Nachweis der Ausländer-
bilanzierenden Anleger, dass die Substanzauskehrungen in der Han-
eigenschaft bei ausschüttenden Fonds – eine Erstattung gemäß § 37
delsbilanz ertragswirksam zu vereinnahmen sind, in der Steuerbilanz
Absatz 2 AO auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt wer-
aufwandswirksam ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist und
den. Erfolgt die Thesaurierung in diesem Fall nach dem 31.12.2011,
damit technisch die historischen Anschaffungskosten steuerneutral
wird keine Steuer einbehalten, soweit es sich nicht um inländische
gemindert werden. Alternativ können die fortgeführten Anschaffungs-
kosten um den anteiligen Betrag der Substanzausschüttung vermin-dert werden.
Für inländische Dividenden erfolgt hingegen ein Steuerabzug. Inwie-weit eine Anrechnung oder Erstattung dieses Steuerabzugs für denausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitz-
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene
staat des Anlegers und der Bundesrepublik Deutschland bestehendenDoppelbesteuerungsabkommen ab. Eine DBA-Erstattung der Kapital-
Die Kapitalanlagegesellschaft kann gemäß § 5 Absatz 2 InvStG ent-
ertragsteuer auf inländische Dividenden erfolgt über das Bundeszen-
scheiden, ob sie den so genannten Aktiengewinn (d. h. die Gewinne
tralamt für Steuern (BZSt) in Bonn.
aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als zugeflossen gelten-den Dividenden und aus realisierten und nicht realisierten Gewinnendes Sondervermögens aus in- und ausländischen Aktien, soweit diese
Solidaritätszuschlag
Dividenden und Gewinne bei Zurechnung an den Anleger steuerfreisind) und den Immobiliengewinn (d. h. die noch nicht auf Anlegerebene
Auf den bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen abzuführenden
erfassten, nach DBA steuerfreien Erträge) ermittelt oder hiervon
Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zu
absieht. An die bei der Auflegung des Sondervermögens getroffene
erheben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkommensteuer und
Entscheidung ist die Kapitalanlagegesellschaft gebunden. Soweit die
Kapitalanlagegesellschaft den Aktiengewinn (ab 01.03.2013 aufgrundder unter dem Punkt „In- und ausländische Dividenden“ erwähnten
Fällt kein Steuerabzug an bzw. erfolgt bei Thesaurierung vor dem
Gesetzesänderung zwei Aktiengewinne getrennt für Körperschaften
01.01.2012 die Vergütung des Steuerabzugs – beispielsweise bei ausrei-
und Einzelunternehmer – ggf. erfolgt die getrennte Veröffentlichung
chendem Freistellungsauftrag, Vorlage einer NV-Bescheinigung oder
erst nachträglich) und den Immobiliengewinn errechnet, veröffentlicht
Nachweis der Steuerausländereigenschaft –, ist kein Solidaritätszu-
sie diese börsentäglich jeweils als Prozentsatz des Wertes des Invest-
schlag abzuführen bzw. wird dieser bei einer Thesaurierung vergütet.
mentanteils. Die steuerliche Behandlung ist dann wie folgt:
5 Prozent des steuerfreien Veräußerungsgewinns gelten bei Körperschaften als nicht abzugsfähigeBetriebsausgaben und sind somit letztlich doch steuerpflichtig. Kirchensteuer Zwischengewinnbesteuerung
Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotfüh-
Zwischengewinne sind die im Verkaufs- oder Rückgabepreis enthalte-
renden Stelle (Abzugsverpflichteter) durch den Steuerabzug erhoben
nen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene Zinsen sowie
wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchen-
Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1
steuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige
Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalforderungen, die vom
angehört, als Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Zu diesem Zweck
Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und infolgedessen
hat der Kirchensteuerpflichtige dem Abzugsverpflichteten in einem
beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden (etwa Stückzinsen
schriftlichen Antrag seine Religionsangehörigkeit zu benennen. Ehe-
aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Sonder-
gatten haben in dem Antrag zudem zu erklären, in welchem Verhältnis
vermögen erwirtschaftete Zwischengewinn ist bei Rückgabe oder Ver-
der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu den
kauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuerpflichtig. Der
gesamten Kapitalerträgen der Ehegatten steht, damit die Kirchen-
Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt 25 Prozent (zuzüglich
steuer entsprechend diesem Verhältnis aufgeteilt, einbehalten und
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
abgeführt werden kann. Wird kein Aufteilungsverhältnis angegeben,erfolgt eine Aufteilung nach Köpfen.
Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann im Jahrder Zahlung beim Privatanleger einkommensteuerlich als negative Ein-
Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird bereits
nahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsausgleichsverfahren
beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.
durchgeführt wird und sowohl bei der Veröffentlichung des Zwischen-gewinns als auch im Rahmen der von den Berufsträgern zu bescheini-genden Steuerdaten hierauf hingewiesen wird. Er wird bereits beim
Ausländische Quellensteuer
Steuerabzug steuermindernd berücksichtigt. Wird der Zwischenge-winn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 Prozent des Entgelts für die
Auf die ausländischen Erträge des Sondervermögens wird teilweise in
Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils als Zwischen -
den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten.
gewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn unselbständiger Teil der Anschaffungskosten, die
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die anrechenbare Quellensteuer
nicht zu korrigieren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Invest-
auf der Ebene des Sondervermögens wie Werbungskosten abziehen.
mentanteils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständi-
In diesem Fall ist die ausländische Quellensteuer auf Anlegerebene
gen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen.
weder anrechenbar noch abzugsfähig.
Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnungen
Übt die Kapitalanlagegesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug der aus-
sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken entnommen werden.
ländischen Quellensteuer auf Fondsebene nicht aus, dann wird dieanrechenbare Quellensteuer bereits beim Steuerabzug minderndberücksichtigt.
Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen
In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Sondervermögens
Ertragsausgleich
in ein anderes inländisches Sondervermögen kommt es weder auf derEbene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermö-
Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene
gen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d. h., dieser Vorgang ist
Anteile, die zur Ausschüttung herangezogen werden können (Ertrags-
steuerneutral. Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögens-
ausgleichsverfahren), sind steuerlich so zu behandeln wie die Erträge,
gegenstände eines inländischen Sondervermögens auf eine inländi-
auf die diese Teile des Ausgabepreises entfallen.
sche Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermö-gen einer inländischen Investmentaktiengesellschaft. Erhalten dieAnleger des übertragenden Sondervermögens eine Barzahlung im
Gesonderte Feststellung, Außenprüfung
Sinne des § 40 InvG, ist diese wie eine Ausschüttung eines sonstigenErtrags zu behandeln. Vom übertragenden Sondervermögen erwirt-
Die Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebene des Sondervermögens
schaftete und noch nicht ausgeschüttete Erträge werden den Anle-
ermittelt werden, sind gesondert festzustellen. Hierzu hat die Invest-
gern zum Übertragungsstichtag als sog. ausschüttungsgleiche Erträge
mentgesellschaft beim zuständigen Finanzamt eine Feststellungser-
klärung abzugeben. Änderungen der Feststellungserklärungen, z. B. anlässlich einer Außenprüfung (§ 11 Absatz 3 InvStG) der Finanzver-waltung, werden für das Geschäftsjahr wirksam, in dem die geänderte
Transparente, semitransparente und
Feststellung unanfechtbar geworden ist. Die steuerliche Zurechnung
intransparente Besteuerung
dieser geänderten Feststellung beim Anleger erfolgt dann zum Endedieses Geschäftsjahres bzw. am Ausschüttungstag bei der Ausschüt-
Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze (so genannte transpa-
rente Besteuerung) gelten nur, wenn sämtliche Besteuerungsgrund-lagen im Sinne des § 5 Absatz 1 InvStG bekannt gemacht werden (so
Damit treffen die Bereinigungen von Fehlern wirtschaftlich die Anleger,
genannte steuerliche Bekanntmachungspflicht). Dies gilt auch insoweit,
die zum Zeitpunkt der Fehlerbereinigung an dem Sondervermögen
als das Sondervermögen Anteile an anderen inländischen Sonderver-
beteiligt sind. Die steuerlichen Auswirkungen können entweder positiv
mögen und Investmentaktiengesellschaften, EU-Investmentanteile
und ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investment anteilesind, erworben hat (Zielfonds i. S. d. § 10 InvStG) und diese ihren steu-erlichen Bekanntmachungspflichten nachkommen.
Die Kapitalanlagegesellschaft ist bestrebt, sämtliche Besteuerungs-grundlagen, die ihr zugänglich sind, bekannt zu machen.
Die erforderliche Bekanntmachung kann jedoch nicht garantiert wer-
auf die von der Kapitalanlagegesellschaft gemeldeten Daten zurück-
den, insbesondere soweit das Sondervermögen Zielfonds erworben
greifen, keine Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu
hat und diese ihren steuerlichen Bekanntmachungspflichten nicht
versenden. Ansonsten löst die Überschreitung der 15 Prozent-Grenze
nachkommen. In diesem Fall werden die Ausschüttungen und der Zwi-
eine Meldepflicht der Zahlstellen an das Bundeszentralamt für Steuern
schengewinn des jeweiligen Zielfonds sowie 70 Prozent der Wertstei-
über den in der Ausschüttung enthaltenen Zinsanteil aus.
gerung im letzten Kalenderjahr des jeweiligen Zielfonds (mindestensjedoch 6 Prozent des Rücknahmepreises) als steuerpflichtiger Ertrag
Bei Überschreiten der 25 Prozent-Grenze ist der in der Rückgabe oder
auf der Ebene des Sondervermögens angesetzt.
Veräußerung der Fondsanteile enthaltene Zinsanteil zu melden. Han-delt es sich um einen ausschüttenden Fonds, so ist zusätzlich im Falle
Die Kapitalanlagegesellschaft ist zudem bestrebt, Besteuerungs-
der Ausschüttung der darin enthaltene Zinsanteil an das Bundeszen-
grundlagen außerhalb des § 5 Absatz 1 InvStG (wie insbesondere den
tralamt für Steuern zu melden. Handelt es sich um einen thesaurieren-
Aktiengewinn, den Immobiliengewinn und den Zwischengewinn) be -
den Fonds, erfolgt eine Meldung konsequenterweise nur im Falle der
Rückgabe oder Veräußerung des Fondsanteils. EU-Zinsrichtlinie / Zinsinformationsverordnung Informationen zu den Rechtssachen „Manninen“ und „Meilicke“
Die Zinsinformationsverordnung (kurz ZIV), mit der die Richtlinie 200348/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABL. EU Nr. L 157 S. 38 umgesetzt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Direktanlage in Aktien in
wird, soll grenzüberschreitend die effektive Besteuerung von Zins -
der Rechtssache „Manninen“ für einen finnisch-schwedischen Sach-
erträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Mit eini-
verhalt entschieden, dass die Versagung der Anrechnung ausländi-
gen Drittstaaten (insbesondere mit der Schweiz, Liechtenstein, Channel
scher Körperschaftsteuern auf ausländische Dividenden nach finni-
Islands, Monaco und Andorra) hat die EU Abkommen abgeschlossen,
die der EU-Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen.
Auch in Deutschland konnte unter Geltung des sog. Anrechnungsver-
Dazu werden grundsätzlich Zinserträge, die eine im europäischen Aus-
fahrens (in der Regel bis Ende des Veranlagungszeitraumes 2000) nur
land oder bestimmten Drittstaaten ansässige natürliche Person von
die auf inländische Dividenden entfallende Körperschaftsteuer, nicht
einem deutschen Kreditinstitut (das insoweit als Zahlstelle handelt)
aber die ausländische Körperschaftsteuer auf die persönliche Steuer-
gutgeschrieben erhält, von dem deutschen Kreditinstitut an das Bun-
schuld des Anlegers angerechnet werden. Diese steuerliche Ungleich-
deszentralamt für Steuern und von dort aus letztlich an die ausländi-
behandlung inländischer und ausländischer Dividenden hat der EuGH
in seinem Urteil vom 06.03.2007 (Rechtssache „Meilicke“) beanstandetund hierbei die zeitliche Wirkung des Urteils nicht beschränkt. Die ver-
Entsprechend werden grundsätzlich Zinserträge, die eine natürliche
fahrensrechtliche Rechtslage nach nationalen Vorschriften ist derzeit
Person in Deutschland von einem ausländischen Kreditinstitut im euro-
insbesondere für die Fondsanlage noch unklar.
päischen Ausland oder in bestimmten Drittstaaten erhält, von demausländischen Kreditinstitut letztlich an das deutsche Wohnsitzfinanz-
Zur Wahrung möglicher Rechte kann es sinnvoll sein, insbesondere im
amt gemeldet. Alternativ behalten einige ausländische Staaten Quel-
Hinblick auf die Offenhaltung von Steuerbescheiden, sich mit Ihrem
lensteuern ein, die in Deutschland anrechenbar sind.
Konkret betroffen sind folglich die innerhalb der Europäischen Unionbzw. in den beigetretenen Drittstaaten ansässigen Privatanleger, die
Hinweis:
grenzüberschreitend in einem anderen EU-Land ihr Depot oder Kontoführen und Zinserträge erwirtschaften.
Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekanntenRechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt ein-
U. a. Luxemburg und die Schweiz haben sich verpflichtet, von den Zins -
kommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflich-
erträgen eine Quellensteuer i. H. v. 20 Prozent (ab 01.07.2011: 35 Pro-
tige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden,
zent) einzubehalten. Der Anleger erhält im Rahmen der steuerlichen
dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtspre-
Dokumentation eine Bescheinigung, mit der er sich die abgezogenen
chung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Änderungen
Quellensteuern im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anrech-
können auch rückwirkend eingeführt werden und die dargestellten
steuerlichen Auswirkungen nachteilig beeinflussen.
Alternativ hat der Privatanleger die Möglichkeit, sich vom Steuerabzug
Die steuerlichen Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Voll-
im Ausland befreien zu lassen, indem er eine Ermächtigung zur freiwil-
ständigkeit. Anlegern wird grundsätzlich empfohlen, sich von einem
ligen Offenlegung seiner Zinserträge gegenüber dem ausländischen
Steuerberater über die steuerlichen Auswirkungen aus dem Erwerb,
Kreditinstitut abgibt, die es dem Institut gestattet, auf den Steuerabzug
Halten bzw. Verkauf von Fondsanteilen beraten zu lassen.
zu verzichten und stattdessen die Erträge an die gesetzlich vorgege-benen Finanzbehörden zu melden.
Nach der ZIV ist von der Kapitalanlagegesellschaft für jeden in- undausländischen Fonds anzugeben, ob er der ZIV unterliegt (in scope)oder nicht (out of scope).
Für diese Beurteilung enthält die ZIV zwei wesentliche Anlagegrenzen:
Wenn das Vermögen eines Fonds aus höchstens 15 Prozent Forderun-gen im Sinne der ZIV besteht, haben die Zahlstellen, die letztendlich
Angaben zu den Kosten und Auftragsannahmeschlusszeiten
(Kosten, die vom Fonds im Laufe des Jahres abgezogen werden)
Bei Auftragseingang bis 12:00 Uhr bei der Gesellschaft bzw. der Depot-bank erfolgt die Abrechnung zurzeit zu den festgestellten Preisen desnächsten Börsentages und bei Eingang nach 12:00 Uhr bei der Gesell-schaft bzw. der Depotbank erfolgt die Abrechnung zu den festgestell-ten Preisen des übernächsten Börsentages. Sofern der bezeichneteBörsentag ein gesetzlicher Feiertag in Berlin ist, erfolgt die Abrech-nung am darauf folgenden Börsentag.
Eine Übersicht über die Kosten und Auftragsannahmeschlusszeitenaller Fonds ist auf unserer Homepage www.lbb-invest.de erhältlich. Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) über die Prüfung der steuerrechtlichen Angaben
An die Investmentgesellschaft Landesbank Berlin Investment GmbH
Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Ziel-Investmentvermögen
investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Über-nahme der für diese Ziel-Investmentvermögen von anderen zur Ver -fügung gestellten steuerrechtlichen Angaben durch die Gesellschaft
Die Gesellschaft hat uns beauftragt, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen. Die entsprechenden
InvStG zu prüfen, ob die vorgenannten von der Gesellschaft gemäß
steuerrechtlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG zu veröffentlichenden Angaben für das Investmentvermögen TopPortfolio-INVEST nach den Regeln des deut-
Wir haben unsere Prüfung unter entsprechender Beachtung der vom
schen Steuerrechts ermittelt wurden.
Institut der Wirtschaftsprüfer festgestellten deutschen Grundsätzeordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die
Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerrechtlichen Angaben
Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vor-
Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben gemäß § 5 Abs. 1
schriften des deutschen Steuerrechts liegt bei den gesetzlichen Ver-
Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Bei der
tretern der Gesellschaft. Bei der Ermittlung der steuerrechtlichen
Festlegung der Prüfungshandlungen wurden die Kenntnisse über die
Angaben wurde auf die Buchführung bzw. die Aufzeichnungen und
Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über
den Jahresbericht für den betreffenden Zeitraum zurückgegriffen.
mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung wurden die
Bestandteile der Ermittlung sind Überleitungsrechnungen nach steu-
Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Satz
errechtlichen Vorschriften sowie die Zusammenstellung der zur
1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems sowie Nach-
Bekanntmachung bestimmten steuerrechtlichen Angaben gemäß § 5
weise für die steuerrechtlichen Angaben überwiegend auf der Basis
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG. Soweit die Gesellschaft Mittel in
Anteile an anderen Investmentvermögen (Ziel-Investmentvermögen)investiert hat, verwendet sie die ihr für diese Ziel-Investmentvermögen
Die Prüfung umfasste auch eine Beurteilung der Auslegung der ange-
vorliegenden steuerrechtlichen Angaben. In die Ermittlung der steuer-
wandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesell-
rechtlichen Angaben sind Werte aus einem Ertragsausgleich einge-
schaft gewählte Auslegung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie in
vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, ein-schlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanz-
Unsere Aufgabe war es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten
verwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine
Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach
künftige Rechtsentwicklung und insbesondere neue Erkenntnisse aus
den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes bekannt zu machen-
der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft
den Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
vertretenen Auslegung notwendig machen können.
wurden. Grundlage für unsere Prüfung waren der von einem Ab -schlussprüfer geprüfte Jahresbericht, die diesem zugrunde liegende
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend
Buchführung und sonstige Aufzeichnungen der Gesellschaft. Gegen-
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
stand unserer Beurteilung waren die darauf beruhenden Überleitungs-rechnungen und die zur Bekanntmachung bestimmten Angaben.
Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft gemäß § 5
Unsere Prüfung umfasste insbesondere die steuerrechtliche Qualifi-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
kation von Kapitalanlagen, Erträgen und Aufwendungen einschließlich
Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermit-
deren Zuordnung als Werbungskosten sowie sonstiger steuerrecht -
Nicht Gegenstand unseres Auftrages war es, die uns vorgelegtenUnterlagen und Angaben analog einer handelsrechtlichen Abschluss-
prüfung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen; insoweit
haben wir uns ohne weitere Prüfungshandlungen auf den Bestäti-
gungsvermerk des Abschlussprüfers gestützt. Auch darüber hinaussind wir von der Vollständigkeit und Richtigkeit der uns vorgelegten
Unterlagen und Angaben der Gesellschaft ausgegangen. Nachweis der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) TopPortfolio-INVEST Endausschüttung DE0009774943 Geschäftsjahresbeginn: 01.04.2012 Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen WKN: 977494 Geschäftsjahresende: 31.03.2013 Zahltag: 14.06.2013 Beschlusstag: 24.05.2013 pro Anteil pro Anteil pro Anteil Ex-Tag: 14.06.2013 § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG Buchstabe: a) Betrag der Ausschüttung 4)
nachrichtlich: gezahlter Ausschüttungsbetrag einschließlich einbehaltener Kapitalertragsteuer
aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
bb) in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge
b) Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge (Teilthesaurierungsbetrag) c) In den ausgeschütteten Erträgen enthaltene
bb) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG
dd) steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
ee) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung,
soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG sind
steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009
In den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen (Teilthesaurierungsbetrag) kumulativ enthaltene
aa) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG in Verbindung mit § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG
cc) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 6)
gg) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 InvStG
hh) in Doppelbuchstabe gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen
Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde 7)
in Doppelbuchstabe ii) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG
oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 7) 10)
kk) in Doppelbuchstabe ii) enthaltene Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 7)
in Doppelbuchstabe kk) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG
oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 7) 11)
mm) Erträge im Sinne des § 18 Abs. 22 Satz 4 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG
d) Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge
aa) im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 InvStG
cc) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 5 InvStG in der Fassung bis zum Inkrafttreten des OGAW-IV-UmsG (danach Satz 4), 1,0567053
e) (weggefallen) f) Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und
aa) nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 32d Abs. 5 oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 8)
bb) in Doppelbuchstabe aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit
§ 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 8) 12)
cc) nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
dd) in Doppelbuchstabe cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit
§ 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 8) 13)
ee) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach
§ 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist 8) 9)
in Doppelbuchstabe ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung
mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 8) 14)
g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung h) Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre i) Betrag der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG nichtabziehbaren Werbungskosten
Privatvermögen: Investmentanteile, die von Anteilinhabern steuerrechtlich im Privatvermögen gehalten werden.
Betriebsvermögen EStG: Investmentanteile, die von Anteilinhabern, die nach dem Einkommensteuergesetz besteuert werden, im Betriebsvermögen gehalten werden.
Betriebsvermögen KStG: Investmentanteile, die von Anteilinhabern, die nach dem Körperschaftsteuergesetz besteuert werden, im Betriebsvermögen gehalten werden.
Ausschüttung gemäß Randziffer 12 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009.
Die Erträge und Gewinne sind zu 100 % ausgewiesen.
Die Erträge sind netto ausgewiesen.
Die Einkünfte sind zu 100 % ausgewiesen.
Die Quellensteuern sind im Betriebsvermögen zu 100 % ausgewiesen.
Nicht in Buchstabe f) aa) enthalten.
Im Betriebsvermögen KStG: in Doppelbuchstabe ii) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 18 Abs. 22 Satz 4 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwendenist: 0,6516920 EUR pro Anteil.
Im Betriebsvermögen KStG: in Doppelbuchstabe kk) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 18 Abs. 22 Satz 4 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwendenist: 0,0000000 EUR pro Anteil.
Im Betriebsvermögen KStG: in Doppelbuchstabe aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 18 Abs. 22 Satz 4 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1KStG anzuwenden ist: 0,0844969 EUR pro Anteil.
Im Betriebsvermögen KStG: in Doppelbuchstabe cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 18 Abs. 22 Satz 4 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1KStG anzuwenden ist: 0,0000000 EUR pro Anteil.
Im Betriebsvermögen KStG: in Doppelbuchstabe ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 18 Abs. 22 Satz 4 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1KStG anzuwenden ist: 0,0000000 EUR pro Anteil. Landesbank Berlin Investment GmbH, Berlin Landesbank Berlin Investment GmbH Aufsichtsrat
KapitalanlagegesellschaftKurfürstendamm 201
Serge Demolière Dr. Johannes Evers
Vorsitzender der Vorstände, Landesbank Berlin AG, Berlin
Handelsregister: Dr. Michael Endres Handelsregister-Nummer: HRB 29 288
Deutsche Bank AG, Frankfurt/Main Vorsitzender des Kuratoriums,
Rechtsform:
Gemeinnützige Hertie-Stiftung, Frankfurt/Main
Frank Gilly Gezeichnetes und eingezahltes Kapital: EUR 10,2 Mio. Haftendes Eigenkapital: EUR 9,7 Mio. Gesellschafter Hans Jürgen Kulartz
Mitglied des Vorstandes, Landesbank Berlin AG, Berlin
Depotbank Landesbank Berlin AG Patrick Tessmann
Gezeichnetes und eingezahltes Kapital: EUR 1.200,0 Mio. Haftendes Eigenkapital: EUR 3.603,5 Mio. (Stand: 31.12.2012)
Geschäftsführung Wirtschaftsprüfer Andrea Daniela Bauer, Berlin Andreas Heß, Berlin Dyrk Vieten, Berlin Landesbank Berlin Investment GmbH, Berlin
Von der LBB-INVEST werden zzt. folgende Publikumsfonds verwaltet:
1. Richtlinienkonforme Sondervermögen
WachstumGlobal-INVESTWKN 979906 / ISIN DE0009799064
a) Aktienfonds
(aufgelegt am 01.11.1999 als BB-Millennium-INVEST und vom 01.07.2006 bis 31.10.2008 weitergeführt als
WKN 847928 / ISIN DE0008479288(aufgelegt am 12.11.1990 bis 30.06.2006 als
b) Rentenfonds
(aufgelegt am 27.12.1989 als BB-DMrent-INVEST und vom
(aufgelegt am 31.10.1989 bis 30.06.2006 als BB-Europa-INVEST)
01.10.2000 bis 30.06.2006 weitergeführt als BB-EuroRent-INVEST)
(aufgelegt am 01.12.1995 als BB-Tschechien-INVEST
und vom 01.04.2004 bis 30.06.2006 weitergeführt als BB-GO EAST-INVEST)
LBB-BasisRentenfondsWKN A1CXYW / ISIN DE000A1CXYW8
WKN A0ERYQ / ISIN DE000A0ERYQ0(aufgelegt am 30.08.2006)
Multirent-INVESTWKN 847921 / ISIN DE0008479213
(aufgelegt am 31.01.1989 bis 30.06.2006 als BB-Multirent-INVEST)
WKN A0JKNP / ISIN DE000A0JKNP9(aufgelegt am 02.07.2007)
Multizins-INVESTWKN 978606 / ISIN DE0009786061
(aufgelegt am 01.02.1999 bis 30.06.2006 als BB-Multizins-INVEST)
WKN A0ERYR / ISIN DE000A0ERYR8(aufgelegt am 15.08.2006)
Weltzins-INVESTWKN A1CXYM / ISIN DE000A1CXYM9
WKN 847943 / ISIN DE0008479437(aufgelegt am 29.12.1993 bis 30.06.2006 als BB-Amerika-INVEST)
c) Mischfonds
(aufgelegt am 21.04.1992 als BB-Asien-INVEST und
(aufgelegt am 31.10.1994 als BB-DMGeldmarkt-INVEST,
vom 01.04.2004 bis 30.06.2006 weitergeführt als
vom 01.04.2001 bis 30.06.2006 weitergeführt als
BB-EuroGeldmarkt-INVEST und vom 01.07.2006 bis 30.06.2011 als EuroGeldmarkt-INVEST)
LINGOHR-EUROPA-SYSTEMATIC-LBB-INVEST WKN 532009 / ISIN DE0005320097
(aufgelegt am 01.10.2003 bis 30.06.2006 als
(aufgelegt am 01.10.1996 bis 30.06.2006 als
(aufgelegt am 01.04.2003 bis 31.12.2009 als
(aufgelegt am 02.03.1998 bis 30.06.2006 als
Anteilscheinausgabe eingestellt; Verwaltung gekündigt zum 31.05.2013. Landesbank Berlin Investment GmbH, Berlin
(aufgelegt am 01.04.2005 bis 31.10.2012 als Stratego Chance)
(aufgelegt am 22.09.2004 bis 30.06.2006 als
(aufgelegt am 01.04.2003 bis 31.12.2009 als
(aufgelegt am 02.01.1997 bis 30.06.2006 als BB-WeltKap-INVEST)
d) Dachfonds
Stratego GrundWKN A0ERSF / ISIN DE000A0ERSF5
WKN 531982 / ISIN DE0005319826(aufgelegt am 18.09.2000)
VermögensStruktur KonservativWKN A0M6J4 / ISIN DE000A0M6J41
WKN 531990 / ISIN DE0005319909(aufgelegt am 01.12.2003)
VermögensStruktur WachstumWKN A0M6J5 / ISIN DE000A0M6J58(aufgelegt am 02.01.2008)
2. Gemischte Sondervermögen a) Dachfonds
Des Weiteren werden noch 31 Spezial-Sondervermögen (Stand:
Hinweise:
WKN 531981 / ISIN DE0005319818(aufgelegt am 18.09.2000)
Die Gesellschaft hat die nachfolgenden Aufgaben ganz oder teilweiseauf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) auf ver-
b) Mischfonds
traglicher Basis zur Wahrnehmung durch das Auslagerungsunterneh-men delegiert und der Bankaufsichtsbehörde gemäß § 16 Absatz 5 des
WKN A0DNG5 / ISIN DE000A0DNG57(aufgelegt am 01.04.2005 bis 31.10.2012 als Stratego Ertrag)
1. an die Landesbank Berlin AG, Berlin:
Aufgaben, die sich aus dem Wertpapierhandelsgesetz ergeben,
sowie die Prüfung der Marktgerechtigkeit der Handelsgeschäfte
und damit zusammenhängende Nebendienstleistungen
Aufgaben hinsichtlich der Risikomessung, die sich aufgrund der
gemäß § 51 Absatz 3 InvG erlassenen Derivateverordnung ergeben
(aufgelegt am 01.04.2005 bis 31.10.2012 als Stratego Konservativ)
LBB-PrivatDepot 2 (B)WKN A1JSHF / ISIN DE000A1JSHF3
Aufgaben der Informationsverarbeitung und kaufmännische
Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Archivsystem
2. an die T-Systems International GmbH, Frankfurt/Main:
WKN A0DNG1 / ISIN DE000A0DNG16(aufgelegt am 01.04.2005 bis 31.10.2012 als Stratego Wachstum)
Aufbau und Vorhaltung einer Kontoevidenzzentrale, die gemäß § 24c KWG dem automatisierten Kontoabruf der Bundesanstalt für
WKN A1JSHG / ISIN DE000A1JSHG1(aufgelegt am 01.11.2012)
Die Gesellschaft erteilt Aufträge nur an sorgfältig ausgewählte Gegen-parteien. Mit der Abwicklung von Transaktionen für Rechnung desSondervermögens können überwiegend Unternehmen beauftragt wer-
Landesbank Berlin Investment GmbH, Berlin
den, mit denen die Gesellschaft über eine wesentliche Beteiligungverbunden ist oder mit denen sie im Konzernverbund steht.
Die Gesellschaft kann geldwerte Vorteile wie z. B. Broker-Research,Finanzanalysen oder sonstige geldwerte Vorteile, die ihr im Zusam-menhang mit Transaktionen für das Sondervermögen von Gegenpar-teien angeboten werden, vereinnahmen. Die vorgenannten geldwer-ten Vorteile wird die Gesellschaft bei ihren Anlageentscheidungen imInteresse der Anteilinhaber verwenden. Der Gesellschaft fließen keineRückvergütungen der aus dem Sondervermögen an die Depotbankund an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.
Anteile von Investmentfonds der LBB-INVEST werden i. d. R. unter Einschaltung Dritter, d. h. von Banken, Finanzdienstleistern, Maklernund anderen befugten dritten Personen erworben. Der Zusammen -arbeit mit diesen Dritten liegt zumeist eine vertragliche Vereinbarungzugrunde, die festlegt, dass die LBB-INVEST den Dritten für die Ver-mittlung der Fondsanteile eine bestandsabhängige Vergütung zahltund den Dritten der Ausgabeaufschlag ganz oder teilweise zusteht. Die bestandsabhängige Vergütung zahlt die LBB-INVEST aus den ihrzustehenden Verwaltungsvergütungen, d. h. aus ihrem eigenen Ver-mögen.
United Nations – Treaty Series * Nations Unies – Recuell des Traités 1975 CONVENIO PARA LA REPRESION DE ACTOS ILICITOS CONTRA LA SEGURIDAD DE LA AVIACION CIVIL Los Estados Partes en el presente Convenio Considerando que los actos ilícitos de apoderamiento o ejercicio del control de aeronaves en vuelo ponen en peligro la seguridad de las personas y los bienes, afectan gravemente ala expl